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E-ID-Abstimmung ohne gerichtliche Prüfung – ein demokratiepolitischer Befund

6.Jan.. 2026 | 1 comment

E-ID-Abstimmung ohne gerichtliche Prüfung

ein demokratiepolitischer Befund

Zur eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das E-ID-Gesetz wurden mehrere Stimmrechtsbeschwerden eingereicht. Keine davon wurde materiell geprüft. Sämtliche Beschwerden scheiterten nicht an einer inhaltlichen Widerlegung, sondern an formellen Hürden: Nichteintreten, vereinfachtes Verfahren, ungenügende Begründung oder fehlende Anfechtbarkeit.

Dieser Befund ist juristisch korrekt dokumentiert und demokratiepolitisch hochproblematisch.

Mehrere Beschwerden, kein einziges materielles Urteil

Das Bundesgericht hatte sich in insgesamt sieben Verfahren mit Beschwerden zur eidgenössischen Abstimmung über das E-ID-Gesetz zu befassen. Konkret handelte es sich um die Verfahren 1C_655/2025, 1C_604/2025, 1C_602/2025, 1C_585/2025, 1C_595/2025, 1C_605/2025 sowie 1C_601/2025. Alle Urteile hier.

Alle sieben Verfahren endeten ohne materielle Prüfung der vorgebrachten Rügen. In einem Fall wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. In den übrigen Fällen trat es im vereinfachten Verfahren gar nicht erst auf die Beschwerden ein.

Die Begründungen sind wiederkehrend: Die Beschwerden seien «offensichtlich nicht hinreichend begründet», weshalb ein Nichteintreten gerechtfertigt sei. In einem Verfahren hielt das Bundesgericht zusätzlich fest, Akten des Bundesrates seien nicht anfechtbar.

Entscheidend ist dabei nicht die formale Differenzierung zwischen Abweisung und Nichteintreten, sondern das gemeinsame Ergebnis:

In keinem der sieben Verfahren kam es zu einer materiellen Prüfung der vorgebrachten Kritik. Die Verfahren scheiterten durchwegs an formalen Zugangshürden zum Gericht.

Gerade bei komplexen, technologisch und gesellschaftlich weitreichenden Vorlagen wie der staatlichen digitalen Identität ist dieser Umstand von besonderer Bedeutung. Fragen der Informationsgrundlage, der staatlichen Kommunikation, der Vollständigkeit und Neutralität der Abstimmungsbotschaft sowie der Auswirkungen auf Grundrechte wären prädestiniert für eine vertiefte gerichtliche Prüfung gewesen.

Was in den Beschwerden gerügt wurde

In den beim Bundesgericht eingereichten Stimmrechtsbeschwerden wurden, soweit aus den Urteilen ersichtlich, zentrale Aspekte des Abstimmungsprozesses beanstandet. Es handelte sich um Beschwerden von Stimmberechtigten, welche ihre verfassungsmässigen politischen Rechte als verletzt erachteten.

Gerügt wurden insbesondere:

  • eine formelle Rechtsverweigerung durch kantonale Behörden, welche sich für die Behandlung von Stimmrechtsbeschwerden als unzuständig erklärten,
  • Mängel im Abstimmungsprozess, insbesondere im Umgang mit erhobenen Stimmrechtsrügen,
  • Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Abstimmungsergebnis, welche von den Beschwerdeführenden als prüfungsbedürftig bezeichnet wurden,
  • die fehlende gerichtliche Überprüfbarkeit zentraler Akte des Bundesrates, namentlich der Abstimmungsbotschaft.

Diese Rügen betreffen keine Randfragen, sondern Kernelemente des verfassungsrechtlich garantierten Stimmrechtsschutzes. Fragen der Zuständigkeit, der Behandlung von Stimmrechtsbeschwerden sowie der gerichtlichen Kontrolle staatlicher Informationstätigkeit sind für eine freie Willensbildung zentral.

In keinem der sieben Verfahren kam es zu einer materiellen Auseinandersetzung mit diesen Punkten.

Formeller und materieller Rechtsschutz

Der vorliegende Fall illustriert ein grundlegendes Problem des Stimmrechtsschutzes. Zwar besteht formell die Möglichkeit, Beschwerden einzureichen. Materiell aber laufen diese Rechtsmittel ins Leere, wenn die Anforderungen an Begründung, Zuständigkeit und Anfechtungsobjekt derart hoch angesetzt werden, dass eine inhaltliche Prüfung faktisch verunmöglicht wird.

Ein Rechtsschutz, der nur auf dem Papier existiert, erfüllt seine demokratische Funktion nicht. Das Stimmrecht gemäss Bundesverfassung umfasst nicht nur das Recht, an Abstimmungen teilzunehmen, sondern auch das Recht auf eine freie Willensbildung und eine unverfälschte Stimmabgabe. Dieses Recht setzt voraus, dass staatliches Handeln im Abstimmungsprozess überprüfbar bleibt.

Die Rolle des Bundesrates

Besonders brisant ist der Hinweis des Bundesgerichts, wonach Akten des Bundesrates nicht anfechtbar seien. Der Bundesrat trägt die Verantwortung für die Abstimmungsbotschaft und prägt damit entscheidend den Informationsrahmen, innerhalb dessen sich die Meinungsbildung der Stimmberechtigten vollzieht.

Wenn genau diese Akten der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind, entsteht eine empfindliche Schutzlücke. Die Instanz mit der grössten Wirkungsmacht im Abstimmungsprozess ist zugleich jener staatliche Akteur, dessen Handeln nicht effektiv überprüft werden kann.

Vom Rechtsmittel zur Formsache

In der Summe ergibt sich ein ernüchterndes Bild. Die Stimmberechtigten dürfen abstimmen. Sie dürfen sich beschweren. Sie dürfen ihre Rügen formulieren. Doch sie dürfen nicht erwarten, dass diese Rügen auch materiell geprüft werden.

Wo Rechtsmittel systematisch an formellen Hürden scheitern, verkommt der Rechtsschutz zur Formsache. Und wo Abstimmungen nicht mehr überprüfbar sind, verliert die direkte Demokratie einen ihrer zentralen Korrekturmechanismen.

Hier fällt zwangsläufig ein schweres Wort. Nicht als Polemik, sondern als logische Konsequenz: Demokratieabbau.

Nicht, weil nicht abgestimmt würde. Sondern weil Kontrolle, Überprüfung und rechtliche Korrektur faktisch ausgehöhlt werden.

Ein demokratiepolitischer Prüfstein

Die E-ID-Abstimmung ist damit mehr als eine Sachabstimmung über ein einzelnes Gesetz. Sie wird zum Prüfstein für den Zustand des Stimmrechtsschutzes in der Schweiz. Eine Demokratie lebt nicht allein vom Abstimmen, sondern vom Recht, staatliches Handeln auch nach der Abstimmung wirksam überprüfen zu lassen.

Wo dieses Recht nur noch theoretisch besteht, beginnt der schleichende Abbau demokratischer Substanz.

Was daraus folgt

Vertrauen in staatliche Digitalinfrastrukturen ist keine staatsbürgerliche Pflicht, sondern das Ergebnis von Transparenz, wirksamer Kontrolle und überprüfbaren Verfahren.

Besonders schwer wiegt dieser Befund angesichts des äusserst knappen Abstimmungsergebnisses von 50,39 Prozent Ja-Stimmen. Eine staatliche digitale Identitätsinfrastruktur, die das künftige Verhältnis zwischen Bürger und Staat grundlegend verändert, wurde damit faktisch mit einer Minimalmehrheit beschlossen. Gerade in einer solchen Situation wäre eine materielle gerichtliche Überprüfung der erhobenen Stimmrechtsrügen zwingend gewesen. Sie blieb aus.

Hinzu kommt, dass die demokratische Zustimmung ausschliesslich auf den abgegebenen Stimmen beruht. Ein erheblicher Teil der in der Schweiz lebenden Bevölkerung, darunter dauerhaft ansässige Personen ohne Stimmrecht, konnte sich zu einem Projekt nicht äussern, von dem sie künftig unmittelbar betroffen sein werden. Die formale Mehrheit sagt damit wenig über die tatsächliche Akzeptanz in der Gesellschaft aus.

Die Kombination aus minimalem Ja-Anteil, tiefer Beteiligung und fehlender materieller Überprüfung stärkt nicht das Vertrauen, sondern den Zweifel. Sie nährt den Eindruck, dass die Einführung der E-ID politisch vorentschieden ist und demokratische Verfahren vor allem dazu dienen, diese Entscheidung abzusichern. Vertrauen lässt sich auf dieser Grundlage nicht herstellen und schon gar nicht erzwingen.

Gerade weil die E-ID nicht freiwillig bleiben wird, sondern zur Voraussetzung staatlicher Teilhabe werden dürfte, ist die Frage ihrer demokratischen Legitimation nicht erledigt, sondern erst eröffnet.

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Gedanken zum Beitrag

1 Comment

  1. Susan

    Im Alltag beobachte ich täglich, wie kleinste Beträge mit Karte bezahlt werden. Ich glaube die Meisten sind sich gar nicht bewusst was ihre Bequemlichkeit für Folgen hat. Solange nicht, bis ihre Freiheit wieder eingeschränkt wird…. Auch mit der ID… Das Wort freiwillig ist fest verankert in deren Köpfe.
    Aufgeben ist keine Option, wir kämpfen weiter!!!!! Danke für eure tolle Arbeit.. wir stehen hinter euch und geben nicht auf😌♥️🍀

    Reply

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