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KomPG: Vernehmlassung abgeschlossen und jetzt wird es intransparent

21.März. 2026 | 0 comments

KomPG: Vernehmlassung abgeschlossen

und jetzt wird es intransparent

Eine erste Auswertung der KomPG-Stellungnahmen mit den grössten Knackpunkten aus Kantonen, Parteien und den grossen NGOs

Die Vernehmlassung 2024/65 zum neuen Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen («KomPG») ist abgeschlossen. Jetzt beginnt jene Phase, in der es politisch richtig interessant wird und demokratisch unerquicklich. Denn bis der Bundesrat seinen Ergebnisbericht vorlegt, bleibt offen, wie die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet, gewichtet, geglättet oder diskret zurechtgebogen werden.

Genau deshalb lohnt sich jetzt ein erster Blick ins Rohmaterial. Nicht in die spätere bundesrätliche Zusammenfassung. Nicht in eine kommunikativ polierte «Würdigung». Sondern in die Stellungnahmen selbst.

Das Dokument umfasst 1‘371 Seiten. Schon der Aufbau zeigt, wer alles mitredet: Kantone ab Seite 8, Parteien ab Seite 104, Dachverbände ab Seite 156, Medienorganisationen ab Seite 221, Konsumentenorganisationen ab Seite 332, zahlreiche weitere Organisationen ab Seite 380. Dort finden sich auch die grossen NGOs und einschlägigen zivilgesellschaftlichen Akteure von AlgorithmWatch CH ab Seite 380, über Digitale Gesellschaft ab Seite 620, bis UNICEF Schweiz und Liechtenstein ab Seite 1‘307.

Wer also wissen will, was in dieser Vernehmlassung tatsächlich gesagt wurde, muss nicht auf Bern warten. Man kann es schon jetzt lesen. Und genau das ist der Punkt:

Die Ausgangslage ist viel widersprüchlicher, viel konfliktgeladener und viel politischer, als es ein späterer Ergebnisbericht vermutlich erscheinen lassen wird.

Worum es in dieser ersten Auswertung geht

Diese erste Auswertung erhebt nicht den Anspruch, jede Einzelstellungnahme vollständig abzubilden. Aber sie zeigt bereits sehr klar die grossen Linien und vor allem die grössten Spannungen. Im Zentrum stehen drei Gruppen:

  • die Kantone,
  • die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien,
  • die juristischen Akteure (Verbände, Kanzleien und Einzelstimmen),
  • sowie die grossen NGOs und zivilgesellschaftlichen Organisationen.

Der Befund vorweg: Es gibt keine saubere, lineare «Zustimmung» zur Vorlage. Was es gibt, ist ein Gemisch aus Ja-aber, Noch-mehr, Bitte-anders, Bitte-schärfer, Bitte-vorsichtiger und in einigen Fällen ein klares Nein. Wer daraus später einen kompakten, harmonischen Bundesratsbefund basteln will, wird ziemlich viel Uneindeutigkeit wegbügeln müssen.

Gerade die juristischen Stimmen sind dabei besonders aufschlussreich, nicht zuletzt durch ihre auffällige Fragmentierung.

Erster grosser Widerspruch: «Zustimmung» heisst in dieser Vernehmlassung oft das Gegenteil von Zustimmung

Der vielleicht grösste semantische Trick steckt bereits in den Rubriken «Zustimmung», «eher Zustimmung» oder «Ablehnung». Wer nur diese Etiketten zählt, bekommt ein verzerrtes Bild. Denn viele Stellungnahmen, die formal als «Zustimmung» oder «eher Zustimmung» erscheinen, verlangen inhaltlich massive Umbauten, Ausweitungen oder Verschärfungen.

Mit anderen Worten: Das Ja ist oft nur ein Eintrittsbillet, um anschliessend zu sagen, dass die Vorlage in der vorliegenden Form zu eng, zu schwach, zu unklar oder schlicht nicht konsequent genug sei.

Gerade bei den Kantonen ist das offensichtlich.

Die Kantone: meist zustimmend, aber fast nie zufrieden

Die Kantone beginnen ab Seite 8. Schon die ersten Stellungnahmen zeigen das Muster sehr deutlich.

Tessin (S. 8-10): Zustimmung, aber bitte deutlich mehr Staat, mehr Pflichten, mehr Ausweitung

Der Kanton Tessin («Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino», ab Seite 8) ordnet sich unter «eher Zustimmung» ein. Wer nun denkt, das sei eine milde, konstruktive Zustimmung zur bundesrätlichen Linie, irrt. Inhaltlich fordert Tessin eine deutliche Ausweitung der Eingriffe.

Tessin will insbesondere:

  • den Schutzbereich über die grossen Plattformen hinaus ausdehnen,
  • das Meldeverfahren nicht bloss für bestimmte Straftatbestände, sondern für alle illegalen Inhalte öffnen,
  • stärkere Massnahmen im Kinder- und Jugendschutz,
  • Alterskontrollen,
  • elterliche Kontrollsysteme,
  • Risikoanalysen,
  • Werbebeschränkungen gegenüber Minderjährigen,
  • eine Mindestaltersgrenze von idealerweise 16 Jahren,
  • sowie Sanktionen gegen Anbieter, die Pflichten nicht einhalten.

Mit anderen Worten: Tessin liest die Vorlage nicht als vorsichtigen ersten Schritt, sondern als Ausgangspunkt für eine deutlich rigidere Plattformregulierung. Wer im späteren Ergebnisbericht also bloss «Kanton Tessin: eher Zustimmung» lesen sollte, wüsste politisch fast nichts.

Jura (S. 11-12): Zustimmung, aber mit technologieneutralem und verhältnismässigem Rahmen

Der Jura (ab Seite 11) stimmt zu, argumentiert aber anders. Hier steht weniger die Maximalverschärfung im Vordergrund als ein offener, technologieneutraler Rechtsrahmen. Gleichzeitig unterstützt der Jura grundsätzlich ein Meldeverfahren und Massnahmen zum Schutz Minderjähriger.

Bemerkenswert ist die Reihenfolge der priorisierten Jugendschutzinstrumente: Meldesysteme, Elternkontrolle, Werbebeschränkungen, erst danach vorsichtig gedachte Alterskontrollen. Der Jura signalisiert damit: Ja zum Schutz, aber bitte ohne blindlings jeden Eingriff technisch oder datenschutzrechtlich zu verharmlosen.

Das ist bereits ein erster Hinweis auf eine Konfliktlinie innerhalb des zustimmenden Lagers: Selbst dort, wo man regulieren will, besteht keine Einigkeit darüber, wie weit und mit welchen Mitteln.

Freiburg (S. 13-18): formell eher zustimmend, materiell voller Spannungen

Die Stellungnahme Freiburgs (ab Seite 13) ist besonders aufschlussreich, weil sie mehrere innere Widersprüche der gesamten Vorlage glasklar freilegt.

Freiburg will den Geltungsbereich auf kleinere Plattformen ausdehnen und den Schutz Minderjähriger verstärken. Gleichzeitig insistiert der Kanton auf einem vollständig anonymen Meldeverfahren. Das ist bemerkenswert: Einerseits wird mehr Regulierung befürwortet, andererseits soll der Zugang zu den Meldekanälen maximal niedrigschwellig bleiben.

Noch interessanter wird es bei den rechtsstaatlichen Fragen. Freiburg fragt ausdrücklich:

  • Welche rechtlichen Kriterien verpflichten Plattformen eigentlich zum Löschen?
  • Gilt auch das Unterlassen einer Massnahme als Entscheid?
  • Welche Rechtsmittel bestehen gegen Entscheidungen nach Art. 7?
  • Wie sinnvoll ist eine aussergerichtliche Streitbeilegung, wenn deren Resultate nicht bindend sind?

Das ist keine blosse Detailkritik. Das geht an den Kern. Denn Freiburg sagt damit sinngemäss: Ihr schafft hier eine neue Regulierungsarchitektur, aber die Frage, wie diese rechtsstaatlich sauber funktioniert, bleibt an zentralen Punkten offen.

Hinzu kommt der datenschutzrechtliche Einwand auf Seite 16: Freiburg kritisiert die ungenügende gesetzliche Dichte bei den Datenzugriffsrechten des BAKOM. Die Vorlage spreche von nötigen Daten, von Originaldaten, teils auch von sensiblen Daten – aber ohne präzise gesetzliche Festlegung, welche Kategorien von Daten konkret bearbeitet werden dürfen. Das ist eine der substanziellsten Kritiken im ganzen Dossier.

Mit anderen Worten: Freiburg ist kein Gegner der Regulierung. Aber gerade deshalb fällt die Warnung ins Gewicht. Die Botschaft lautet: Wenn ihr schon reguliert, dann bitte nicht mit schwammiger Datenmacht des Staates.

Genf (S. 19-25): Zustimmung, aber die Vorlage soll eigentlich fast neu geschrieben werden

Genf (ab Seite 19) begrüsst das Gesetz ausdrücklich, fordert aber gleich auf mehreren Ebenen Nachschärfungen. Dabei versteht Genf die Vorlage nicht nur als Instrument gegen illegale Inhalte, sondern als Ansatzpunkt für eine breitere Ordnung digitaler Rechte und Pflichten. Genf möchte:

  • den Geltungsbereich auf alle zugänglichen Plattformen und Suchmaschinen erweitern,
  • klarere Fristen im Melde- und Beschwerdeverfahren,
  • präzisere Regeln zur Werbung und zum Werbearchiv,
  • mehr Transparenz bei den Transparenzberichten,
  • eine öffentliche und kritische Begleitung der Risikoberichte,
  • sowie ein ausdrückliches «Recht auf Vergessenwerden».

Damit verschiebt sich der Fokus nochmals. Genf liest die Vorlage nicht bloss als Moderationsgesetz, sondern als Baustein einer umfassenderen Ordnung digitaler Grundrechte mit entsprechend weitergehenden Forderungen nach Transparenz, Datenkontrolle und regulatorischer Durchdringung.

Gerade in Genf zeigt sich ein zweiter grosser Knackpunkt: Unter dem Etikett «Stärkung der Nutzerrechte» wird sehr Unterschiedliches verstanden. Für die einen heisst das Schutz vor Plattformwillkür. Für die anderen heisst es mehr Löschung, mehr Eingriff, mehr staatliche Aufsicht, mehr Offenlegung, mehr Regeln für Algorithmen und Werbung. Beides wird sprachlich gern unter derselben Decke verstaut, obwohl es politisch nicht identisch ist.

Was sich bei den Kantonen bereits zeigt

Schon nach wenigen kantonalen Stellungnahmen ist klar:

  • Erstens: Die Kantone sind nicht einfach «dafür» oder «dagegen». Sie denken in ganz unterschiedlichen Risikobildern.
  • Zweitens: Der Kinder- und Jugendschutz wird zum grossen Hebel, über den weitreichende zusätzliche Eingriffe begründet werden.
  • Drittens: Die Kantone legen selbst offen, dass die Vorlage rechtsstaatlich und datenschutzrechtlich nicht ausformuliert genug ist.
  • Viertens: Das häufige «Ja» ist oft ein Ja zu einer ganz anderen Vorlage als jener, die der Bundesrat ursprünglich in die Vernehmlassung geschickt hat.

Die Parteien: vom «längst überfällig» bis zum «Zensurgesetz»

Die Parteien beginnen ab Seite 104. Schon der Überblick im Inhaltsverzeichnis zeigt: Die Spannbreite reicht von Mitte bis SP, von FDP bis SVP, dazu EVP, EDU, Grüne und GLP. Wer hier auf ein klares parteipolitisches Blockschema hofft, bekommt zwar gewisse Lagerbildungen, aber eben auch bemerkenswerte Differenzierungen.

Die Mitte (S. 104-112 gemäss Inhaltsverzeichnis): grundsätzlich Ja und bitte schneller, schärfer und mit Sicherheitslogik

Die Mitte begrüsst die Vorlage und nennt das bisherige «juristische Vakuum» unhaltbar. Auffällig ist hier die Verknüpfung von Plattformregulierung mit Sicherheitspolitik. Die Mitte bedauert insbesondere, dass klare Regeln zur Kooperation zwischen Plattformen und den zuständigen Sicherheitsdiensten in Krisen oder bei Bedrohungslagen fehlen.

Das ist politisch heikel. Denn damit wird die Vorlage nicht nur als Nutzer- oder Verbraucherschutzgesetz verstanden, sondern auch als sicherheitspolitisches Instrument mit Bezügen zu Nachrichtendienst und Cybersicherheitsstellen.

Die Mitte steht damit für eine Linie, die man so zusammenfassen könnte: Plattformen sollen reguliert werden, weil sie für demokratische Prozesse, die öffentliche Ordnung und die «kognitive Integrität» der Bürger relevant sind. Das ist eine starke Formulierung und sie öffnet ein sehr breites Tor für staatliche Eingriffe im Namen des Schutzes der demokratischen Meinungsbildung.

EDU und EVP (S. 112-129): Schutzorientierung mit moralischem und gesellschaftlichem Akzent

Die EDU beginnt auf Seite 112, die EVP auf Seite 113. Beide Parteien sind im Detail unterschiedlich akzentuiert, aber sie gehören erkennbar zu jenem Lager, das eine Regulierung grundsätzlich befürwortet, sofern diese dem Schutz vor schädlichen Inhalten, vor Manipulation und insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dient.

Hier zeigt sich ein Muster, das in der Vernehmlassung mehrfach auftaucht: Wer Schutz sagt, meint oft nicht bloss strafrechtlich klar rechtswidrige Inhalte, sondern auch ein breiteres Umfeld digitaler Gefährdungen: Manipulation, Suchtlogiken, Radikalisierung, sexualisierte Inhalte, Aufmerksamkeitsökonomie.

Das Problem daran ist nicht, dass solche Risiken erfunden wären. Das Problem ist die politische Konsequenz: Je diffuser der Schutzbegriff, desto elastischer wird später die Rechtfertigung für Regulierung.

FDP (S. 130): der liberale Vorbehalt in komprimierter Form

Die FDP beginnt auf Seite 130. Schon die Positionierung der Jungfreisinnigen weiter hinten im Dossier (ab Seite 914) zeigt, dass im freisinnigen Umfeld erhebliche Vorbehalte gegenüber einer ausufernden Regulierungslogik bestehen.

Der liberale Kernvorbehalt lautet sinngemäss: Ja zu rechtsstaatlich sauberen Verfahren, nein zu einer Regulierungsmaschine, die Plattformen faktisch in Richtung Inhaltssteuerung, politischer Risikobewirtschaftung oder überbordender Transparenz- und Berichtspflichten drängt.

Für den Freisinn ist entscheidend, ob das Gesetz tatsächlich Verfahrensfairness schafft oder ob es unter dem Vorwand von Fairness und Transparenz einen permanenten Aufsichtszugriff des Staates auf Plattformlogiken, interne Prozesse und mittelbar auf kommunikative Dynamiken eröffnet.

Grüne (S. 131-143): Zustimmung, aber bitte deutlich weiter gehen

Die Grünen beginnen auf Seite 131 und gehören klar zu jenen Kräften, die die Vorlage ausbauen möchten. Aus den verfügbaren Passagen wird deutlich, dass die Grünen weitergehende Massnahmen fordern, insbesondere mit Blick auf systemische Risiken, Minderjährigenschutz und Plattformdesign.

Bemerkenswert ist der gedankliche Vorstoss zu «digitalen Jugendräumen». Statt Minderjährige einfach auszuschliessen, bringen die Grünen die Idee spezifischer digitaler Räume für Jugendliche ins Spiel. Das zeigt die generelle Stoßrichtung: Nicht bloss reaktive Moderation, sondern aktive Gestaltung digitaler Umgebungen.

Für Kritiker ist genau das der neuralgische Punkt. Denn sobald Plattformregulierung in Richtung struktureller Gestaltung von Kommunikationsräumen geht, verschiebt sich der Charakter des Gesetzes: weg von Verfahrensrechten, hin zu sozialtechnischer Architekturpolitik.

GLP (S. 143-147 gemäss Inhaltsverzeichnis): eher zustimmend, technokratisch, EU-kompatibel und mit Fokus auf Minderjährige

Die GLP positioniert sich «eher zustimmend». Inhaltlich ist das eine bemerkenswert technokratische Stellungnahme. Sie will Synergien mit dem EU-DSA nutzen, den administrativen Aufwand schlank halten, aber zugleich die Regulierung funktional ausbauen.

Besonders wichtig sind der GLP:

  • eine mögliche spätere Erweiterung des Geltungsbereichs,
  • ein «Jugendmodus» für Minderjährige,
  • ein Verbot profilingbasierter Werbung gegenüber Minderjährigen,
  • Einschränkungen von «Dark Patterns»,
  • und die Ergänzung der Risikoprüfung um spezifische Risiken für Minderjährige.

Die GLP steht damit exemplarisch für ein Lager, das Digitalisierung, Regulierung und europäische Anschlussfähigkeit zusammendenkt. Es ist kein moralisch alarmistischer, aber ein klar interventionistischer Ansatz.

SVP (S. 147 gemäss Inhaltsverzeichnis): der schärfste Gegenpol

Die SVP beginnt auf Seite 147 und formuliert ihre Position maximal knapp: «Die SVP lehnt das neue Zensurgesetz ab.»

Kürzer geht es kaum. Aber politisch ist die Aussage eindeutig. Die SVP liest das KomPG nicht als Schutzgesetz, sondern als Vorstufe staatlich induzierter Zensur. Damit setzt sie einen harten Gegenrahmen zum bundesrätischen Narrativ.

Ob man diese Formulierung teilt oder nicht: Sie benennt die eigentliche Grundsatzfrage ohne semantischen Weichspüler. Geht es hier um rechtsstaatlich abgesicherte Verfahren gegen klar rechtswidrige Inhalte, oder um eine Architektur, die Plattformen und Behörden in Richtung Vorzensur, Reichweitensteuerung und präventive Inhaltsdisziplinierung drängt?

Die SVP beantwortet diese Frage eindeutig.

SP / SPS (ab S. 148 gemäss Inhaltsverzeichnis, konkrete Seiten im Dokument teils schwer direkt anzusteuern): Zustimmung aus der Perspektive von Schutz, Teilhabe und Verantwortung der Plattformen

Die SP ist im Inhaltsverzeichnis ab Seite 148 aufgeführt. In der praktischen Navigation des Dokuments zeigt sich jedoch, dass einzelne Abschnitte nicht immer direkt über stabile Seitenanker abrufbar sind. Auch wenn hier im Rohmaterial dieser ersten Auswertung nicht alle Detailpassagen vorliegen, ist die politische Grundlinie klar: Die SP gehört zum Lager, das Regulierung grundsätzlich befürwortet, insbesondere wenn sie gegen Machtasymmetrien grosser Plattformen, Desinformation, digitale Diskriminierung und Risiken für demokratische Prozesse gerichtet ist.

Im sozialdemokratischen Zugriff steht weniger die Sorge vor staatlicher Übergriffigkeit im Vordergrund als die Sorge vor privater Machtkonzentration, algorithmischer Intransparenz und ungeschützten Nutzerinnen und Nutzern. Das ist ein anderer Freiheitsbegriff und genau darum ist die Vorlage politisch so umkämpft.

Was die Parteien insgesamt zeigen

Die Parteienlandschaft offenbart den vielleicht wichtigsten Grundkonflikt des ganzen Dossiers:

  • Für das eine Lager ist das Problem die unregulierte Macht privater Plattformen.
  • Für das andere Lager ist das Problem die staatlich induzierte Macht zur Inhaltssteuerung.

Beide Seiten reden über Freiheit, Schutz und Demokratie, aber sie meinen nicht dasselbe.

Genau daraus entsteht der nächste Knackpunkt:

Wer später im Ergebnisbericht von «breiter Zustimmung zur Stärkung der Nutzerrechte» spricht, wird unterschlagen, dass hinter diesem Satz völlig gegensätzliche Vorstellungen von Freiheit, Verantwortung und legitimer Regulierung stehen.

Die juristischen Stimmen: präsent, aber auffallend fragmentiert

Im Dossier finden sich durchaus juristisch geprägte Stellungnahmen, etwa der Fédération Suisse des Avocats (ab S. 706), der Demokratischen Jurist*innen Schweiz (ab S. 602) sowie einzelner Kanzleien wie HÄRTING Rechtsanwälte AG (ab S. 819) oder HDC Avocats (ab S. 828). Auch verschiedene Einzelpersonen mit juristischem Hintergrund äussern sich im Verlauf der Eingaben.

Angesichts der Tragweite der Vorlage überrascht jedoch, dass sich diese Stimmen nicht als klar erkennbarer, geschlossener juristischer Block formieren.

Kein einheitlicher rechtsstaatlicher Gegenpol

Das ist bemerkenswert. Denn die Vorlage berührt zentrale juristische Kernfragen:

  • die Vorverlagerung von Entscheidungsbefugnissen auf private Plattformen,
  • die Ausgestaltung von Melde- und Beschwerdeverfahren,
  • die Abgrenzung zwischen privater Moderation und quasi-judikativer Funktion,
  • sowie Umfang und Grenzen staatlicher Datenzugriffsrechte.

Gerade in solchen Fragen wäre eine gebündelte, deutlich sichtbare Position der juristischen Fachwelt naheliegend.

Stattdessen: punktuelle Interventionen

Was sich im Dossier zeigt, ist jedoch ein anderes Bild:

  • einzelne fundierte Stellungnahmen,
  • unterschiedliche inhaltliche Stossrichtungen,
  • aber keine koordinierte Gesamtposition.

Während etwa die Demokratischen Jurist*innen Schweiz die Vorlage grundsätzlich begrüssen, bringen andere juristische Akteure eher spezifische, teilweise kritische Einwände ein, etwa zu Verfahrensfragen oder zur gesetzlichen Bestimmtheit.

Ein stiller Befund mit politischer Sprengkraft

Gerade diese Fragmentierung ist selbst eine relevante Beobachtung. Sie bedeutet nicht, dass juristische Expertise fehlt, im Gegenteil. Aber sie zeigt, dass sich im Rahmen dieser Vernehmlassung kein klar konturierter rechtsstaatlicher Gegenpol zu den teils weitreichenden Regulierungsforderungen herausgebildet hat.

Das ist umso bemerkenswerter, als viele der vorgeschlagenen Instrumente tief in klassische juristische Schutzbereiche eingreifen.

Ob diese Zurückhaltung Ausdruck von Zustimmung, Zurückhaltung oder fehlender Mobilisierung ist, bleibt offen. Fest steht jedoch: Die juristische Perspektive tritt im Gesamtbild weniger geschlossen auf als andere Akteursgruppen.

Die grossen NGOs: hier wird die Vorlage fast flächendeckend in Richtung Ausbau gedrückt

Ab Seite 380 beginnt das riesige Feld der «Übrigen Organisationen und Stellungnehmenden». Hier sitzen die grossen NGOs, Fachstellen, Kinder- und Jugendorganisationen, zivilgesellschaftlichen Vereinigungen, Datenschutz- und Digitalrechtsakteure.

Und hier wird es politisch besonders interessant. Denn viele dieser Organisationen unterstützen die Vorlage nicht einfach, sie benutzen sie als Rampe für zusätzliche Forderungen.

AlgorithmWatch CH (ab S. 380): systemische Risiken, algorithmische Logiken, mehr Zugriff auf Plattformarchitektur

AlgorithmWatch CH eröffnet auf Seite 380 den NGO-Block. Schon die prominente Platzierung ist bezeichnend. Organisationen dieses Typs lesen die Vorlage nicht bloss als Verfahrensgesetz, sondern als Chance, algorithmische Systeme, Risikologiken und Plattformarchitektur selbst stärker zu regulieren.

Das Grundmuster lautet: Transparenz allein genügt nicht; Plattformen müssen Risiken analysieren, Empfehlungssysteme offenlegen, Forschung ermöglichen und problematische Dynamiken aktiv entschärfen.

Dieser Ansatz prägt weite Teile des NGO-Lagers. Für Befürworter ist das zeitgemäss. Für Kritiker ist es die technokratische Vorstufe einer regulierten Aufmerksamkeitsordnung.

Digitale Gesellschaft (ab S. 620): mehr Grundrechte hier, mehr Regulierung dort und gerade deshalb hochinteressant

Die Digitale Gesellschaft beginnt auf Seite 620. Sie ist im Schweizer Kontext besonders spannend, weil sie sich traditionell auf digitale Grundrechte, Datenschutz und rechtsstaatliche Leitplanken beruft. Gerade deshalb ist es aufschlussreich, dass auch aus diesem Milieu nicht einfach ein liberales Nein zur Regulierung kommt.

Typisch für diese Richtung ist vielmehr: Ja zu Nutzerrechten, Ja zu Transparenz, Ja zu überprüfbaren Verfahren, aber verbunden mit Forderungen nach präziserer Ausgestaltung, klareren Garantien und teils zusätzlichen Instrumenten.

Politisch heisst das: Selbst unter grundrechtsnahen Akteuren ist die Lage nicht binär. Die Front verläuft nicht sauber zwischen «Regulieren» und «Nicht regulieren», sondern zwischen sehr verschiedenen Vorstellungen einer legitimen, grundrechtsverträglichen Regulierung.

UNICEF Schweiz und Liechtenstein (ab S. 1‘307): eines der schärfsten Ausbauprogramme überhaupt

UNICEF beginnt auf Seite 1‘307 und gehört zu den deutlichsten Stimmen für einen massiven Ausbau des Minderjährigenschutzes. Die Stellungnahme ist in dieser Hinsicht geradezu programmatisch.

UNICEF fordert unter anderem:

  • die Ausweitung des Meldeverfahrens auf alle mutmasslich rechtswidrigen Inhalte,
  • ausdrücklich auch zusätzliche Straftatbestände wie Identitätsmissbrauch, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie, unbefugtes Weiterleiten sexueller Inhalte und sexuelle Belästigung,
  • die Erfassung neuer technischer Phänomene wie KI-generierter sexualisierter Darstellungen,
  • klare Pflichten zum Schutz Minderjähriger,
  • ein Verbot profiling-basierter Werbung gegenüber Minderjährigen,
  • systematische Risikoanalysen,
  • und Schutzstandards mindestens auf EU-Niveau.

UNICEF macht damit deutlich: Aus Sicht einer grossen Kinderrechtsorganisation ist die bundesrätliche Vorlage bloss ein Anfang. Eigentlich wird ein viel umfassenderes Schutzregime eingefordert.

Stiftung Kinderschutz Schweiz (ab S. 1‘201): Kinder- und Jugendschutz als zentrales Legitimationsvehikel

Die Stiftung Kinderschutz Schweiz beginnt auf Seite 1‘201. Bereits die Seitenlage zeigt: Der Kinder- und Jugendschutzblock ist im Dossier gross, hartnäckig und politisch wirksam.

Die Logik dieser Stellungnahmen ist klar: Wer Kinder schützen will, darf sich nicht mit engen Meldeverfahren und unverbindlichen Hinweisen begnügen. Es braucht Pflichten, Systeme, technische Vorkehrungen, Plattformverantwortung und notfalls Sanktionen.

Gerade hier aber liegt ein neuralgischer Punkt. Denn kaum ein politischer Hebel ist so wirksam wie der Verweis auf Kinder. Wer unter dieser Flagge argumentiert, verschiebt die Debatte fast automatisch weg von der Frage «Braucht es diesen Eingriff wirklich?» hin zur Frage «Wie kann man sich dem Schutz von Kindern überhaupt entgegenstellen?».

Das ist rhetorisch stark und demokratietheoretisch gefährlich, wenn dadurch Verhältnismässigkeitsfragen unter moralischen Druck geraten.

Pro Juventute (ab S. 1‘092): Schutz, Unterstützung, kindgerechte Instrumente

Pro Juventute beginnt auf Seite 1‘092. Auch hier ist die Richtung klar: mehr Schutzvorkehrungen für Minderjährige, mehr geeignete Instrumente, stärkere Plattformpflichten und eine stärkere Orientierung an der besonderen Verletzlichkeit von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum.

Organisationen wie Pro Juventute, Kinderschutz Schweiz, UNICEF, SAJV oder Netzwerk Kinderrechte Schweiz bilden zusammen einen mächtigen thematischen Block innerhalb der Vernehmlassung. Inhaltlich mögen die Akzente variieren, strategisch aber ziehen sie in dieselbe Richtung: Das KomPG soll nicht bloss Plattformtransparenz schaffen, sondern ein breites Kinderschutzinstrument werden.

humanrights.ch (ab S. 858): menschenrechtlicher Blick mit doppelter Schärfe

humanrights.ch beginnt auf Seite 858. Solche Organisationen bringen eine Perspektive ein, die für die bundesrätliche Auswertung heikel werden könnte. Denn menschenrechtliche Argumente lassen sich in zwei Richtungen einsetzen:

  • für stärkeren Schutz vor Hass, Diskriminierung und digitaler Gewalt,
  • aber auch gegen übermässige Eingriffe in Meinungsfreiheit, Privatsphäre und Rechtsstaatlichkeit.

Gerade deshalb sind menschenrechtliche Stellungnahmen besonders aufschlussreich. Sie zeigen, dass sich der Konflikt nicht zwischen «guten Schützern» und «bösen Freiheitsfreunden» abspielt, sondern innerhalb der Grundrechtslogik selbst.

Was die NGOs insgesamt zeigen

Die grossen NGOs machen den Bundesrat in zwei Richtungen angreifbar.

Erstens: Sollte der Ergebnisbericht später den Eindruck erwecken, die Vorlage sei ausgewogen und moderat, kann man ihm entgegenhalten, dass ein grosser Teil der organisierten Zivilgesellschaft deutlich weitergehende Forderungen erhoben hat.

Diese Dynamik ist kein isoliertes Phänomen. Die zunehmende Regulierung digitaler Plattformen fällt zudem in eine Zeit, in der sich die Kontrolle über öffentliche Narrative grundlegend verschoben hat. Während früher wenige grosse Medienhäuser die Informationsflüsse prägten, sind durch digitale Plattformen neue, schwer kontrollierbare Kommunikationsräume entstanden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich zumindest die Frage, ob ein Teil der aktuellen Regulierungsdynamik auch als Versuch zu verstehen ist, verlorene Steuerungsmöglichkeiten im digitalen Raum wieder zurückzugewinnen.

Nicht zuletzt werfen auch jüngst öffentlich gewordene umfangreiche Dokumentensammlungen aus den Vereinigten Staaten zu internationalen Macht- und Einflussnetzwerken ein neues Licht auf die Frage, wie eng Medien, Politik, Finanzsysteme und Informationskontrolle in bestimmten Kontexten miteinander verflochten sein können. Vor diesem Hintergrund erscheint die Debatte über Plattformregulierung zumindest nicht losgelöst von grösseren strukturellen Zusammenhängen. Dass sich vergleichbare Verflechtungen auch in der Schweiz beobachten lassen könnten, erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgeschlossen.

Zweitens: Sollte der Bundesrat viele dieser Forderungen aufnehmen, wird er sich dem Vorwurf aussetzen, aus einem Verfahrenstext schleichend ein umfassendes Steuerungs- und Schutzregime gemacht zu haben.

Mit anderen Worten: Der NGO-Block drückt die Vorlage systematisch in Richtung Ausbau.

Zweite grosse Bruchlinie:

Kinder- und Jugendschutz ist das Einfallstor für fast alles

Wenn man Kantone, Parteien und NGOs zusammennimmt, springt ein Muster unübersehbar ins Auge: Der Kinder- und Jugendschutz ist das stärkste argumentative Einfallstor für zusätzliche Regulierung.

Darunter fallen je nach Akteur:

  • Ausweitung des Meldeverfahrens,
  • neue Lösch- und Meldepflichten,
  • Alterskontrollen,
  • Elternkontrollsysteme,
  • algorithmische Vorgaben,
  • Werbeverbote,
  • Dark-Pattern-Verbote,
  • Risikoanalysen,
  • Ausweitung des Geltungsbereichs auf kleinere oder weitere Plattformen,
  • und teils sogar Mindestaltergrenzen.

Das heisst nicht, dass alle diese Vorschläge unvernünftig wären. Es heisst aber sehr wohl, dass unter dem Titel «Kinder schützen» ein breites Bündel an Regulierungsvorstellungen transportiert wird, das weit über den ursprünglichen Kern der Vorlage hinausgeht.

Das ist politisch hochrelevant. Denn wenn der Bundesrat später gewisse Verschärfungen übernimmt, wird er sie sehr wahrscheinlich nicht als Ausbau der Plattformkontrolle verkaufen, sondern als schlichte Selbstverständlichkeit des Minderjährigenschutzes.

Dritter grosser Widerspruch:

Plattformen sollen handeln, aber möglichst ohne Gerichte zu spielen

Ein weiterer Widerspruch zieht sich quer durchs Dossier: Fast alle wollen, dass illegale oder problematische Inhalte schneller und wirksamer behandelt werden. Gleichzeitig warnen nicht wenige Stellungnahmen davor, dass Plattformen keine Gerichte sind.

Genau hier liegt der Konstruktionsfehler der ganzen Debatte. Denn je weiter das Meldeverfahren ausgedehnt, je stärker Lösch- oder Handlungspflichten formuliert, je schärfer Risiko- und Reaktionspflichten ausgestaltet werden, desto stärker geraten Plattformen in eine quasi-judikative Rolle.

Sie müssen dann nämlich laufend entscheiden:

  • Was ist mutmasslich illegal?
  • Was ist gefährlich für Minderjährige?
  • Was ist manipulative Werbung?
  • Was ist problematisches Plattformdesign?
  • Wo droht ein systemisches Risiko für demokratische Prozesse?

Man kann nicht gleichzeitig verlangen, dass Plattformen in grosser Zahl und hoher Geschwindigkeit solche Fragen entscheiden und dann so tun, als sei damit keine massive Vorverlagerung rechtlicher Bewertung in private Systeme verbunden.

Freiburg formuliert diese Spannung besonders klar. Aber sie steckt auch sonst überall drin.

Vierter grosser Widerspruch:

Datenzugriff und Datenschutz werden erstaunlich locker nebeneinander gestellt

Die Vorlage will Transparenz, Evaluation, Risikoberichte, Aufsicht und Forschung ermöglichen. Das klingt modern und vernünftig. Nur: Irgendwoher müssen die dafür nötigen Daten kommen.

Gerade hier zeigen Stellungnahmen wie jene aus Freiburg, dass der Gesetzesentwurf an neuralgischen Stellen zu unpräzise ist. Es bleibt unklar, welche Datenkategorien das BAKOM konkret verlangen und bearbeiten dürfte, gerade auch bei sensiblen Daten.

Das ist ein klassischer Fall von politischer Schönwetterformel: Man spricht von Transparenz und Aufsicht, ohne im selben Atemzug sauber offenzulegen, wie tief der staatliche Zugriff in Datenbestände hineinreichen soll.

Wer es zugespitzt formulieren will: Die Vorlage verlangt Transparenz von Plattformen, ist aber an entscheidenden Punkten selbst nicht transparent genug darüber, wie weit die künftige Staatsmacht reichen soll.

Fünfter grosser Sprengsatz:

Die EU steht überall im Raum, auch wenn die Schweiz sich gern souverän gibt

Fast quer durch das Dossier taucht der Digital Services Act der EU als Referenz auf. Manche wollen, dass die Schweiz sich daran orientiert. Andere wollen Synergien nutzen. Wieder andere warnen vor einer stillen Übernahme europäischer Regulierungsmuster.

Das ist politisch brisant. Denn das KomPG wird so nicht nur zur innenpolitischen Plattformdebatte, sondern auch zu einer Frage der regulatorischen Anschlussfähigkeit an die EU. Für die einen ist das pragmatisch, für die anderen ein Souveränitätsproblem.

Gerade die GLP denkt klar in Richtung Kompatibilität. Die SVP sieht darin eher einen Import fremder Regulierungslogik. Die Mitte wiederum greift einzelne DSA-Mechanismen auf, etwa im Sicherheits- und Krisenkontext. Die NGOs orientieren sich ohnehin häufig an DSA-Standards.

Sollte der Bundesrat später betonen, die Schweiz gehe ihren eigenen Weg, wird man sehr genau hinsehen müssen, wie eigenständig dieser Weg tatsächlich ist.

Was im späteren Ergebnisbericht besonders genau zu beobachten sein wird

Wenn der Bundesrat seinen Ergebnisbericht vorlegt, werden vor allem fünf Punkte entscheidend sein:

  1. Wie wird «Zustimmung» dargestellt?

Wird zwischen formaler Zustimmung und inhaltlich massiver Änderungsforderung unterschieden? Oder wird alles in einen politisch hübschen Sammelsatz gepackt?

  1. Wie wird der Kinder- und Jugendschutz gerahmt?

Wird sichtbar gemacht, dass damit eine ganze Kaskade an zusätzlichen Eingriffen begründet wird? Oder erscheint es als unstrittiger, technischer Ergänzungsbedarf?

  1. Werden rechtsstaatliche Einwände ernst genommen?

Insbesondere die Frage, wie Plattformen entscheiden, wie Entscheidungen angefochten werden können und wo die Grenze zwischen Plattformmoderation und quasi-judikativer Funktion verläuft.

  1. Wie werden datenschutzrechtliche Warnungen behandelt?

Gerade beim Datenzugang für Aufsicht und Forschung wird sich zeigen, ob der Bund bereit ist, seine eigenen Kompetenzen präzise zu begrenzen oder lieber vage Formulierungen stehen lässt.

  1. Wie wird gewichtet?

Das ist vielleicht die wichtigste Meta-Frage. Nicht jede Stellungnahme zählt politisch gleich. Aber der Bundesrat legt in der Regel nicht offen, nach welcher faktischen Gewichtungslogik er vorgeht. Zählen Kantone mehr als NGOs? Parteien mehr als Fachstellen? Dachverbände mehr als Einzelpersonen? Und wie werden inhaltlich widersprüchliche Forderungen in einen Gesamtbefund übersetzt?

Hier liegt der eigentliche Intransparenzkern.

Vorläufiges Fazit

Schon eine erste Lektüre der Stellungnahmen zeigt: Diese Vernehmlassung ist alles andere als ein einfacher Legitimationslauf für eine ausgewogene, breit abgestützte Vorlage.

Sie ist ein politisches Spannungsfeld mit mehreren, teils scharf gegensätzlichen Stossrichtungen:

  • Die einen wollen deutlich mehr Regulierung.
  • Die anderen warnen vor Zensur und Vorverlagerung von Inhaltskontrolle.
  • Die einen verlangen weitergehenden Minderjährigenschutz.
  • Die anderen warnen vor Übergriffigkeit, Datenhunger und unverhältnismässigen Eingriffen.
  • Die einen wollen mehr Transparenz und Risikosteuerung.
  • Die anderen sehen gerade darin den Beginn einer administrativen und politischen Durchleuchtung digitaler Kommunikation.

Auffällig bleibt dabei auch die Rolle der juristischen Stimmen. Obwohl zentrale Fragen der Bundesverfassung berührt sind, insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, treten diese im Gesamtbild nicht als geschlossener Referenzrahmen in Erscheinung. Gerade bei einer Vorlage, die tief in Kommunikationsräume eingreift, wäre eine deutlich sichtbare juristische Leitplanke erwartbar. Umso bemerkenswerter wirkt diese Zurückhaltung vor dem Hintergrund jüngerer Erfahrungen: Bereits in der Coronazeit wurde vielfach eine vergleichbare Zurückhaltung breiter Teile der juristischen Fachwelt konstatiert mit Folgen, die im Rückblick durchaus kritisch zu sehen sind. Diese Parallele drängt sich zumindest als Beobachtung auf, ohne dass damit bereits eine abschliessende Bewertung verbunden wäre.

Ebenso zentral, und gleichzeitig erstaunlich wenig präzise geklärt, ist, der immer wieder angeführte Begriff des «Kinder- und Jugendschutzes». Kaum ein Argument wird so häufig bemüht, kaum eines ist gleichzeitig so unscharf. Was heisst «Kinderschutz» konkret? Massnahmen wie Altersbeschränkungen suggerieren Schutz. Aber vor wem und wovor genau? Kinder sind nicht die Nachfrage-Seite bei strafbaren Inhalten wie Kinderpornografie. Wenn sich Regulierung primär auf Minderjährige richtet, stellt sich die Frage, ob hier das eigentliche Problem überhaupt getroffen wird.

Hinzu kommt eine grundsätzliche Frage, die in vielen Stellungnahmen auffällig selten klar benannt wird: In welchem Verhältnis stehen staatliche Eingriffe zur Verantwortung der Eltern? Die Steuerung des Medien- und Social-Media-Konsums von Kindern gehört primär in den Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten, nicht in den direkten Regelungsbereich des Staates.

Wenn dennoch zunehmend regulatorische Lösungen im Vordergrund stehen, drängt sich zumindest die Frage auf, ob hier nicht mehr als ein reiner Schutzgedanke eine Rolle spielt. Denn wer definiert letztlich, welche Inhalte als problematisch gelten und welche nicht? Und wie neutral sind diese Massstäbe in einem Umfeld, das bereits durch Bildungssysteme, gesellschaftliche Narrative und öffentliche Diskurse geprägt ist? Will man nicht vielmehr vermeiden, dass hier lauter kleine Verschwörungstheoretiker heranwachsen?

Diese Fragen sind unbequem, aber zentral. Denn effektiver Kinderschutz beginnt nicht bei pauschalen Zugriffsbeschränkungen, sondern bei klarer Verantwortungszuordnung, gezielter Strafverfolgung und einer ehrlichen Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Ursachen von Risiken im digitalen Raum.

Und genau daran wird sich messen lassen müssen, ob «Kinderschutz» hier tatsächlich Schutz bedeutet oder vor allem als Begründung für weitergehende Eingriffe dient.

Kurz gesagt: Wer aus diesem Material am Ende eine glatte Geschichte von «breiter Zustimmung mit einzelnen Präzisierungswünschen» macht, hat entweder sehr kreativ zusammengefasst oder sehr selektiv.

Und genau darum lohnt es sich, die Rohtexte jetzt zu lesen, solange sie noch nicht vom offiziellen Ergebnisbericht eingeebnet worden sind.

Praktische Lesehilfe: Wo man die wichtigsten Blöcke nachlesen kann

Wer selbst nachlesen will, findet die wichtigsten Abschnitte im Dossier an folgenden Stellen:

  • Kantone: ab Seite 8
    • Tessin: S. 8-10
    • Jura: S. 11-12
    • Freiburg: S. 13-18
    • Genf: S. 19-25
    • weitere Kantone bis S. 103
  • Parteien: ab Seite 104 (Navigation am zuverlässigsten über das Inhaltsverzeichnis)
    • Hinweis: Einzelne Parteisektionen (z. B. SPS) sind im Dokument vorhanden, aber technisch nicht immer direkt über stabile Seitenanker erreichbar.
    • Die Mitte: S. 104-111/112
    • EDU: S. 112
    • EVP: S. 113-129
    • FDP: S. 130
    • Grüne: S. 131-142/143
    • GLP: S. 143-146/147
    • SVP: S. 147
    • SPS: ab S. 148
  • Medien- und mediennahe Organisationen: ab Seite 221
    • Aktion Medienfreiheit: S. 221 ff.
    • SSM: S. 255 ff.
  • Konsumentenorganisationen: ab Seite 332
    • Stiftung für Konsumentenschutz: S. 352 ff.
  • Grosse NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen: ab Seite 380
    • Hinweis: Aufgrund der Vielzahl von Einzelstellungnahmen sind die Seitenbereiche teilweise breit gefasst; die Einträge lassen sich am sichersten über die Namenssuche im Dokument auffinden.
    • AlgorithmWatch CH: S. 380 ff.
    • alliance F: S. 404 ff.
    • CH++: S. 452 ff.
    • Digitale Gesellschaft: S. 620 ff.
    • humanrights.ch: S. 858 ff.
    • Netzwerk Kinderrechte Schweiz: S. 974 ff.
    • Operation Libero: S. 1‘015 ff.
    • Pro Juventute: S. 1‘092 ff.
    • Public Health Schweiz: S. 1‘114 ff.
    • SAJV: S. 1‘157 ff.
    • Stiftung Kinderschutz Schweiz: S. 1‘201 ff.
    • UNICEF Schweiz und Liechtenstein: S. 1‘307 ff.

Schluss

Noch ist offen, wie der Bundesrat diese Gemengelage darstellen wird. Aber eines ist bereits jetzt erkennbar: Diese Vernehmlassung liefert kein einheitliches Bild, sondern ein Spannungsfeld aus widersprüchlichen Erwartungen, gegensätzlichen Freiheitsverständnissen und teils weitreichenden Ausbauwünschen.

Gerade Positionen wie jene aus Genf zeigen exemplarisch, wohin sich die Vorlage entwickeln könnte: weg von einem engen Instrument zur Bekämpfung illegaler Inhalte, hin zu einem umfassenderen Ordnungsrahmen für digitale Rechte, Pflichten und Eingriffsmöglichkeiten.

Die entscheidende Frage wird deshalb nicht sein, ob der Bundesrat «ausgewogen» zusammenfasst. Sondern ob er offenlegt, welche dieser teils unvereinbaren Positionen er priorisiert und welche er stillschweigend ausblendet.

Denn genau hier entscheidet sich, ob die Vernehmlassung als demokratisches Korrektiv wirkt oder lediglich als Vorstufe einer bereits feststehenden politischen Richtung.

Und genau das wird sich im Ergebnisbericht zeigen.

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