Mobilfunk: Erst einschalten, dann klagen
Wie der Bund den Rechtsschutz systematisch aushebelt
Ja, es stimmt. Und es ist noch schlimmer, als viele bislang ahnten!
Um es vorwegzunehmen: Dieses Gesetz darf nicht in Kraft treten. Die geplante Revision des Fernmeldegesetzes ist kein technisches Update, sondern ein systematischer Abbau von Rechtsschutz, Vorsorge und demokratischer Kontrolle. Sie erlaubt die Inbetriebnahme gesundheitsrelevanter Infrastruktur, obwohl Beschwerden hängig sind und degradiert den Rechtsstaat damit zur nachgelagerten Formalität. Ein Gesetz, das Einsprache entwertet und Fakten schafft, bevor Gerichte entscheiden können, muss verhindert werden.
Worum geht es
Mit der Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) plant der Bundesrat nichts weniger als eine strukturelle Entkernung des Rechtsschutzes beim Mobilfunkausbau. Was im politischen Raum gern als «Verfahrensvereinfachung» verkauft wird, ist in Wahrheit ein gezielter Angriff auf Einspracherechte, Gewaltenteilung und Vorsorgeprinzip.
Der Kern des Tricks: Entkopplung von Bau, Betrieb und Rechtsschutz
In der Vernehmlassungsvorlage vom 12. Dezember 2025 wird ein neues Verfahren für Mobilfunkanlagen eingeführt. Künftig sollen Antennen nicht mehr über ein klassisches Baubewilligungsverfahren, sondern über ein Meldeverfahren abgewickelt werden.
Das bedeutet konkret:
- Die Betreiber melden ihre Anlage an.
- Die Behörde prüft und publiziert ihren Entscheid.
- Die Anlage darf in Betrieb gehen. Sofort.
Und jetzt der entscheidende Punkt:
Selbst dann, wenn eine Beschwerde erhoben wird.
Schwarz auf weiss: Die Beschwerde wird wirkungslos
Im Gesetzesentwurf steht unmissverständlich:
Art. 37e Abs. 2 FMG (Entwurf): «Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.»
Das ist kein Interpretationsspielraum. Das ist ein klarer Systemwechsel.
Was bisher galt, erst prüfen, dann bauen, dann betreiben, wird umgedreht in: erst einschalten, danach dürfen die Betroffenen noch klagen
Das ist kein Zufall, sondern Absicht
Diese Revision ist keine technische Anpassung, sondern die Legalisierung einer Praxis, die bislang rechtlich höchst umstritten war.
Wer sich wehrt, darf das künftig zwar «formal» noch tun, aber faktisch ohne Wirkung. Denn:
- Die Antenne läuft.
- Die Strahlung ist da.
- Der Eingriff ist erfolgt.
Der Rechtsschutz wird zur Kulisse.
Wer misst eigentlich die Mobilfunkstrahlung?
Kurzfassung: Nicht unabhängig. Nicht bürgernah. Nicht neutral.
Und das ist kein Detail, sondern der Kern des Problems.
Messungen erfolgen primär durch betreibernahe Stellen
In der Praxis gilt: Die Berechnungen, Prognosen und Standortdaten stammen fast immer
- von den Mobilfunkbetreibern selbst
- oder von Ingenieurbüros, die regelmässig für Swisscom, Sunrise und Salt arbeiten.
Diese Büros sind wirtschaftlich von Folgeaufträgen der Betreiber abhängig. Formal «extern». Faktisch jedoch strukturell in die Interessen der Mobilfunkindustrie eingebunden.
Der Staat misst kaum selbst und schon gar nicht dauerhaft
Kantone und Gemeinden verlassen sich weitgehend auf Betreiberangaben.
Eigene staatliche Messungen sind:
- selten,
- punktuell,
- oft erst nach Inbetriebnahme,
- und meist angekündigt.
Keine systematische Dauerüberwachung. Keine echte Kontrolle der realen Betriebsleistung.
Was nicht kontinuierlich und unangekündigt gemessen wird, wird auch nicht wirksam kontrolliert.
Gemessen wird wie beim Tempo: Man zählt den Durchschnitt, nicht die Spitzen.
Ein zentraler Punkt, der politisch konsequent verschwiegen wird:
- Es wird mit 6-Minuten-Mittelwerten gearbeitet.
- Spitzenbelastungen, Pulsungen, adaptive Strahlung werden rechtlich ausgeblendet.
Das bedeutet konkret:
Selbst wenn eine Antenne zeitweise massiv stärker strahlt, gilt sie auf dem Papier als «konform».
Mobilfunk wird nicht so gemessen, wie Menschen ihm ausgesetzt sind, sondern so, dass er rechtlich immer passt.
Keine unabhängige Kontrollinstanz
Es gibt keine Institution, die gleichzeitig:
- technisch unabhängig,
- finanziell unabhängig,
- politisch unabhängig und verpflichtend misst.
BAKOM, BAFU und kantonale Stellen:
- koordinieren,
- verwalten,
- empfehlen.
Sie kontrollieren nicht hart.
Und jetzt Klartext
Man kann es auch ohne Juristendeutsch sagen: Sie verarschen uns.
Für ein besseres Leben der Bevölkerung ist 5G nicht erforderlich. Und auch nicht für ihren Handykonsum. Was gebraucht wird, ist flächendeckende Echtzeit-Überwachung, Datenabschöpfung und totale Vernetzung. Und genau dafür stehen diese Antennen. Das hat nichts mit Fortschritt zu tun. Das ist Machtausbau.
Fazit für den Verein WIR
Die geplante Revision des Fernmeldegesetzes ist kein technisches Detail und keine harmlose Verfahrensvereinfachung. Sie stellt einen systematischen Eingriff in zentrale rechtsstaatliche Grundsätze dar.
Sie greift frontal an:
- das Vorsorgeprinzip, indem Anlagen mit potenziell erheblichen Gesundheits- und Umweltauswirkungen in Betrieb genommen werden dürfen, bevor deren Rechtmässigkeit rechtskräftig geprüft ist;
- die demokratische Mitwirkung, indem Einsprachen und Beschwerden faktisch entwertet werden, weil sie keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten;
- den effektiven Rechtsschutz, indem Gerichte erst entscheiden dürfen, wenn die Anlage längst läuft und die behaupteten Schäden bereits eingetreten sind.
Was hier als «Beschleunigung» verkauft wird, ist in Wahrheit eine Entkernung des Rechtsstaats: Der Bürger darf noch formell klagen, aber nicht mehr wirksam schützen. Recht wird zur nachträglichen Kosmetik, nicht mehr zur präventiven Schranke staatlichen Handelns.
Damit wird ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen:
Infrastrukturprojekte mit erheblichem Konfliktpotenzial dürfen künftig erst in Betrieb gehen und erst danach rechtlich überprüft werden. Das kehrt das Verhältnis von Staat, Recht und Bürger vollständig um.
Wer diese Revision schweigend hinnimmt, akzeptiert,
- dass der Rechtsstaat zur Durchlaufstation für Konzerninteressen degradiert wird,
- dass demokratische Verfahren zur Alibiveranstaltung verkommen,
- und dass Grundrechte nur noch gelten, solange sie wirtschaftlich nicht stören.
Der Verein WIR sagt dazu klar und unmissverständlich: Nein. Nicht später. Nicht nach der Inbetriebnahme. Jetzt.
Empfehlung des Schweizerischen Vereins WIR
Der Schweizerische Verein WIR empfiehlt allen nicht einverstandenen Mitmenschen, Organisationen und Gemeinden, sich trotz grundlegender Vorbehalte an dieser Vernehmlassung zur Teilrevision des Fernmeldegesetzes zu beteiligen.
Nicht, weil wir glauben, dass Vernehmlassungen heute noch ein wirksames Instrument demokratischer Mitgestaltung sind. Sondern weil es in diesem Fall darum geht, aktenkundig festzuhalten, dass der Bundesrat mit dieser Revision bewusst und wissentlich einen massiven Abbau von Rechtsstaatlichkeit betreibt.
Wer jetzt schweigt, ermöglicht es den Verantwortlichen später zu behaupten, es habe keinen ernsthaften Widerstand gegeben. Wer Stellung nimmt, dokumentiert, dass dieser Angriff auf Vorsorgeprinzip, Rechtsschutz und demokratische Mitwirkung gesehen, benannt und zurückgewiesen wurde.
Diese Vernehmlassung ist kein Dialog auf Augenhöhe. Sie ist ein politischer Pflichttermin, den der Souverän nutzen sollte, um klarzustellen: Wir haben verstanden, was hier geplant ist und wir akzeptieren es nicht.
WIR rufen deshalb dazu auf, diese Vernehmlassung nicht als Zustimmung, sondern als Protestakte zu nutzen. Klar, sachlich, unmissverständlich.
Formular oder Freitext?
WIR empfehlen ausdrücklich, Freitext-Stellungnahmen einzureichen und sich nicht auf das vorgegebene Vernehmlassungsformular beschränken zu lassen.
Warum?
Weil Vernehmlassungen kein Kreuzchen-Test sind, sondern ein verfassungsrechtlich verankerter Bestandteil demokratischer Willensbildung. Standardisierte Formulare dienen primär der administrativen Vereinfachung, nicht der inhaltlichen Tiefe, nicht der Kritik und schon gar nicht dem Schutz der Grundrechte.
Wer das Formular benutzt, akzeptiert implizit:
- die Zerlegung komplexer Kritik in harmlose Einzelpunkte,
- die Neutralisierung grundsätzlicher Einwände,
- und die Reduktion politischer Mitwirkung auf verwaltbare Statistik.
Der Verein WIR hält Vernehmlassungen grundsätzlich für eine Beschäftigungstherapie für den Souverän, solange deren Ergebnisse politisch beliebig ignoriert werden. Gerade deshalb ist es entscheidend, diese Vernehmlassung nicht brav, sondern unübersehbar zu beantworten.
Unsere Empfehlung lautet daher: Freitext. Klar. Grundsätzlich. Unmissverständlich. Fristgerecht eingereicht und rechtlich voll wirksam.
Vernehmlassungsantwort auf Basis natürlicher Intelligenz
Zudem empfehlen wir allen, ihre Vernehmlassungsantwort mit einem kurzen Hinweis zur persönlichen, nicht automatisierten Urheberschaft zu versehen, um einer pauschalen Abwertung von Bürgerstimmen entgegenzutreten (so wie es bei der Vernehmlassung zu den EU-Verträgen gemacht wurde).
Empfohlene Formulierung:
Hinweis: Diese Vernehmlassungsantwort wurde durch eine natürliche Person unter Einsatz von natürlicher Intelligenz, eigener Urteilsfähigkeit und gesundem Menschenverstand verfasst. Sie stellt eine eigenständige, individuelle Meinungsäusserung dar.
Oder etwas schärfer:
Transparenzhinweis: Diese Stellungnahme wurde persönlich, ohne automatisierte Texterstellung, verfasst. Eine pauschale Nichtauswertung aufgrund vermuteten KI-Einsatzes würde einer faktischen Entrechtung der Verfasserin / des Verfassers gleichkommen.
Fazit
Diese Revision ist nicht reparierbar. Sie unterläuft das Vorsorgeprinzip, entkoppelt Betrieb von Rechtsschutz und verschiebt die Beweislast einseitig zulasten der Bevölkerung. Ein solches Gesetz darf nicht umgesetzt werden. Weder probeweise, noch pragmatisch. Der Schweizerische Verein WIR lehnt diese FMG-Revision entschieden ab und fordert ihre Sistierung.
Was wir jetzt konkret verlangen sollten
Damit Vernehmlassungsantworten Wirkung entfalten, sollten sie klar, präzise und überprüfbar sein. Folgende Punkte sollten / können genannt werden:
- Unabhängige Messstellen
Messungen elektromagnetischer Felder dürfen nicht durch betreibernahe Ingenieurbüros oder wirtschaftlich abhängige Dienstleister erfolgen. Es sind technisch, finanziell und institutionell unabhängige Messstellen vorzusehen. - Dauerhafte Messungen im Realbetrieb
Die Exposition ist im laufenden Betrieb zu erfassen. Punktuelle oder einmalige Stichproben sind ungeeignet, um die tatsächliche Belastung abzubilden. - Berücksichtigung von Spitzenbelastungen
Die ausschliessliche Bewertung mittels 6-Minuten-Mittelwerten ist unzureichend. Kurzzeitige Spitzenbelastungen und adaptive Sendeleistungen sind rechtlich relevant zu berücksichtigen. - Unangekündigte Kontrollen
Messungen müssen unangekündigt erfolgen. Vorangekündigte Messungen verfälschen die Ergebnisse und sind als Kontrollinstrument ungeeignet. - Transparente Veröffentlichung der Messdaten
Sämtliche Messdaten sind vollständig, verständlich und öffentlich zugänglich zu machen. Die Nachvollziehbarkeit für die betroffene Bevölkerung ist sicherzustellen. - Effektiver Rechtsschutz
Mobilfunkanlagen dürfen nicht in Betrieb genommen werden, solange Beschwerden hängig sind. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln ist rechtsstaatlich nicht akzeptabel. - Klare Trennung von Betreiber- und Kontrollfunktionen
Betreiber dürfen weder direkt noch indirekt an Messung, Bewertung oder Kontrolle ihrer eigenen Anlagen beteiligt sein. - Verbindliche behördliche Eigenkontrollen
Bund, Kantone und Gemeinden haben eigenständige Kontrollpflichten wahrzunehmen und dürfen sich nicht ausschliesslich auf Betreiberangaben stützen. - Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips
Bei wissenschaftlicher Unsicherheit ist das Vorsorgeprinzip konsequent anzuwenden. Fehlende Langzeitdaten dürfen nicht zu einer erleichterten Bewilligung führen. - Vollständige Transparenz über Betriebsparameter
Alle relevanten Betriebsdaten (Sendeleistungen, adaptive Steuerungen, Korrekturfaktoren) sind offenzulegen und überprüfbar zu dokumentieren. - Kein Meldeverfahren für Mobilfunkanlagen mit Gesundheitsrelevanz
Mobilfunkanlagen sind aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt grundsätzlich als gesundheitsrelevant einzustufen. Anlagen mit potentiellen gesundheitlichen Auswirkungen dürfen nicht einem vereinfachten Meldeverfahren unterstellt werden. Sie sind zwingend im ordentlichen Bewilligungsverfahren zu behandeln, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Betroffenen sowie des effektiven Rechtsschutzes.
Kurz gesagt: Messen muss unabhängig, dauerhaft, unangekündigt und real erfolgen und gebaut werden darf erst nach rechtskräftiger Klärung.










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