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Smartmeter: Wenn der Stromzähler mehr über dich weiss als dir lieb ist

8.Dez.. 2025 | 0 comments

BKW-Schreiben wirft Fragen auf:

Wie smart darf ein Stromzähler werden?

Immer mehr Bürger erhalten Post von ihrem Stromanbieter; Smartmeter sollen installiert werden. Was harmlos als “digitale Modernisierung” verkauft wird, wirft in Wahrheit heikle Fragen auf. Was weiss ein Stromzähler über unser Leben? Und wie detailliert wird daraus ein Persönlichkeitsprofil erstellt?

Eine Zuschrift, die uns erreicht hat, zeigt exemplarisch, wie viele Unklarheiten und Widersprüche bestehen.

  1. Einsprache
  2. Brief BKW
  3. Eingabe

Liebe Christian, im Anhang sende ich Dir zu Deiner Information, den dritten Brief vom BKW und meine Antwort darauf. Speziell der staatsautoritäre Ton, den sie anwenden. Wahrscheinlich wollen sie die Kunden damit beeindrucken. Ich lasse mich aber nicht provozieren. Sie verstecken nichts mehr und geben ohne mit der mindesten Zurückhaltung, dass sie Persönlichkeitsprofile erstellen. Das finde ich den Hammer – die müssen mir beweisen, dass dafür gesetzliche Bestimmungen vorliegen, dies durchführen zu dürfen.

Wenn es Dich interessiert, darfst Du ihn gerne lesen und für Dritte, wenn es sie interessiert, weiterleiten.

An Dich herzliche Grüsse, Urs

Dr. med. Giuliano
Urs Guthauser
Herrenwäldlirain 28
3065 Bolligen

Einschreiben

BKW Energie AG
Netzkundenmanagement Philipp Gfeller
Dr. Schneiderstr. 10
2560 Nidau

Bolligen, 11.11.2025

Kopie: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)

Betreff: Ihre Mitteilung betreffend Einbau eines Smart Meters – fehlende Beantwortung meiner datenschutzrechtlichen Fragen

Sehr geehrter Herr Schneider

Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 17.10.2025, in welchem Sie erneut auf die gesetzliche Grundlage zum Einbau von Smart Metern verweisen. Leider muss ich feststellen, dass Sie auf die von mir in meinem vorangehenden Schreiben, eingeschrieben zugestellt am 07.10.2025, formulierten konkreten Fragen und datenschutzrechtlichen Bedenken bisher nicht eingegangen sind.

Auf die gesundheitsrelevanten Fragen, in meinem Brief vom 19.09.2025 (Art. 10 Abs..2 BV), welche sie auch in keiner Weise beantwortet haben, gehe ich in diesem Schreiben noch nicht ein, erwarte aber auch diesbezüglich klare Antworten.

Ich möchte betonen, dass ich den gesetzlichen Rahmen des Energiegesetzes (EnG) und der Energieverordnung (EnV) nicht in Frage stelle. Mein Anliegen betrifft ausschliesslich die rechtmässige, transparente und verhältnismässige Bearbeitung personenbezogener Verbrauchsdaten im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) sowie die Wahrung der verfassungsmässigen Grundrechte gemäss Art. 13 und Art. 36 der Bundesverfassung (BV) und meinen relevanten gesundheitsbezogenen Bedenken, welche ich als Arzt bewerten und gewichten kann.

Gemäss diesen Bestimmungen sowie dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) habe ich das Recht, auf meine datenschutzrechtlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen eine substantielle Antwort zu erhalten, bevor ein Eingriff in meine Privatsphäre oder ein technischer Zwangsvollzug erfolgt.

Da die von mir aufgeworfenen Punkte bislang unbeantwortet geblieben sind, sehe ich mich veranlasst, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) formell um eine Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Datenerhebung zu ersuchen. Dieses Gesuch ist bereits erfolgt; eine Kopie Ihres Schreibens und meiner Eingabe wurde dem EDÖB zur Kenntnis gebracht.

Ich ersuche Sie daher, bis zum Abschluss dieser datenschutzrechtlichen Prüfung durch den EDÖB

  • von weiteren Zwangsandrohungen oder technischen Massnahmen abzusehen, und
  • mir stattdessen eine inhaltliche und nachvollziehbare Beantwortung meiner bisherigen Fragen zukommen zu lassen, insbesondere zur Notwendigkeit der hochfrequenten Datenerhebung, Erstellung eines Persönlichkeitsprofiles und zu den vorgesehenen Schutzmassnahmen.
Verpflichtung der BKW zur Datenminimierung und zum Schutz vor Persönlichkeitsprofilen

Gemäss Art. 6 DSG ist die BKW verpflichtet, die Grundsätze der Datenbearbeitung einzuhalten, insbesondere die Datenminimierung und Zweckbindung. Daten dürfen nur in jenem Umfang erhoben werden, der für die gesetzlich definierten Zwecke objektiv notwendig ist.

Nach heutigem Stand ist für die Netzplanung, Laststeuerung oder Abrechnung keine Erhebung individueller, hochfrequenter Verbrauchsdaten erforderlich. Die gleichen Ziele können mit aggregierten oder anonymisierten Daten erreicht werden.

Besonders schwer wiegt der Umstand, dass Sie in Ihrem Schreiben ausdrücklich auf die Erstellung von „Persönlichkeitsprofilen“ hinweisen. Die Bildung solcher Profile stellt gemäss Art. 5 lit. f DSG eine besonders sensible Form der Datenbearbeitung dar, die nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person oder einer klaren gesetzlichen Grundlage zulässig ist.

Die BKW hat keine rechtliche oder sachliche Notwendigkeit, Persönlichkeitsprofile zu erstellen, um ihre gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten gemäss Stromversorgungsgesetz (StromVG) und der Stromversorgungsverordnung (Strom VV) zu erfüllen. Eine solche Bearbeitung verletzt die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Datenminimierung gemäss Art. 6 DSG sowie den verfassungsmässigen Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV).

Die von Ihnen erwähnte „Pseudonymisierung“ bietet hierbei keinen ausreichenden Schutz, da pseudonymisierte Daten weiterhin auf einzelne Personen rückführbar sind. Ich ersuche daher um eine konkrete Darlegung,

  1. auf welcher rechtlichen Grundlage die Erhebung solcher Persönlichkeitsprofile erfolgt, und
  2. weshalb eine datensparende, aggregierte Datenbearbeitung nicht angewendet wird.

Ich bin weiterhin bereit, in dieser Angelegenheit kooperativ mitzuwirken, erwarte jedoch, dass die BKW ihrer gesetzlichen Informationspflicht gemäss Art. 19 ff. DSG nachkommt, bevor weitere Schritte erfolgen.

Ich danke Ihnen für die Kenntnisnahme und für eine sachliche und transparente Beantwortung der aufgeworfenen Fragen.

Freundliche Grüsse

Dr. med. Giuliano Urs Guthauser

Eingabe betreffend datenschutzrechtliche Beurteilung

der Smart-Meter-Datenerhebung

Zur Kenntnisnahme: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben ersuche ich um eine datenschutzrechtliche Beurteilung der aktuellen oder geplanten Erhebung von Verbrauchsdaten im Rahmen der Installation und des Betriebs von Smart-Meter-Systemen. Insbesondere bitte ich um Prüfung der Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit der Datenerhebung in Bezug auf die geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) sowie die verfassungsmässigen Grundrechte.

  1. Zum Zweck des Klimaschutzes

Die Berufung auf den „Klimaschutz“ als übergeordnetes öffentliches Interesse kann eine datenschutzrechtlich invasive Massnahme – wie die hochfrequente Erhebung individueller Stromverbrauchsdaten – nur dann rechtfertigen, wenn ein nachweisbarer, unmittelbarer und kausaler Zusammenhang zwischen der Datenerhebung und einer effektiven Reduktion von Treibhausgasemissionen besteht. Nach aktuellem Stand der Umsetzung der Smart-Meter-Infrastruktur in der Schweiz ist ein solcher Nachweis nicht erbracht. Weder existieren wissenschaftlich belegte Erkenntnisse, dass die Erhebung von Verbrauchsdaten in kurzen Intervallen selbst zu einer signifikanten Emissionsminderung führt, noch ist ersichtlich, dass die Datenübermittlung in dieser Form eine zwingende Voraussetzung für klimapolitische Zielerreichung darstellt.

Selbst wenn der Klimaschutz ein grundsätzlich legitimes öffentliches Ziel darstellt, genügt er als solcher nicht, um eine intensive personenbezogene Datenerhebung zu rechtfertigen, sofern der konkrete Beitrag dieser Datenerhebung zur Zielerreichung nicht empirisch belegt und technisch erforderlich ist. Daraus folgt, dass der Zweck „Klimaschutz“ in seiner gegenwärtigen Form kein tragfähiges Rechtsinteresse im Sinne der Verhältnismässigkeitsprüfung darstellen kann, wenn der gleiche Zweck auch mit aggregierten, anonymisierten oder weniger frequenten Daten erreicht werden kann.

  1. Zur Erforderlichkeit und Datenminimierung – Aggregierte statt individuelle Verbrauchsdaten

Die mit der Einführung intelligenter Messsysteme (Smart Meter) verfolgten energiepolitischen Ziele – namentlich die Erhöhung der Energieeffizienz, die Stabilität der Stromversorgung sowie die Integration erneuerbarer Energien – lassen sich auch durch den Einsatz aggregierter oder anonymisierter Verbrauchsdaten erreichen. Für die Netzplanung, Laststeuerung und Sicherstellung der Versorgungssicherheit ist kein personenbezogener Echtzeitverbrauch erforderlich. Die hierfür notwendigen Informationen (Lastprofile, Spitzenlastzeiten, Einspeisemuster) können technisch ebenso zuverlässig aus zusammengefassten Daten auf Netz- oder Quartierebene gewonnen werden.

Nach dem Grundsatz der Datenminimierung gemäss Art. 6 DSG sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 36 BV dürfen personenbezogene Daten nur bearbeitet werden, soweit dies zur Erreichung eines gesetzlich definierten Zwecks objektiv notwendig ist. Da der konkrete Beitrag individueller, hochfrequenter Smart-Meter-Daten zur Zielerreichung bislang nicht empirisch nachgewiesen wurde, ist deren Erhebung nicht erforderlich und daher nicht verhältnismässig. Eine flächendeckende, personenbezogene Datenerhebung kann folglich nicht mit dem allgemeinen öffentlichen Interesse an Energieeffizienz oder Klimaschutz gerechtfertigt werden, wenn der gleiche Zweck mit aggregierten oder anonymisierten Messdaten erfüllt werden kann. Der Einsatz solcher datensparenden Erhebungsmethoden wäre sowohl technisch ausreichend als auch grundrechtsschonend und entspräche dem Geist des Schweizer Datenschutzrechts sowie dem Prinzip der minimalen Eingriffsintensität in die informationelle Selbstbestimmung.

Ich ersuche daher um eine schriftliche Stellungnahme der BKW Energie AG zu den oben dargestellten datenschutzrechtlichen Überlegungen und insbesondere um Auskunft, inwiefern die Erhebung individueller Smart-Meter-Daten in dieser Form als notwendig und verhältnismässig angesehen wird.

Mit freundlichen Grüssen,

Dr. med. Giuliano Urs Guthauser

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