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Was Sie über die Teilrevision des Epidemiengesetzes nicht erfahren sollen

10.Juni. 2025 | 1 comment

Was Sie über die Teilrevision des Epidemiengesetzes nicht erfahren sollen

Was 2013 schon 77’000 Schweizer bekämpft haben, bleibt auch 2023 unangetastet. Warum wohl?

In der politischen Kommunikation gilt: Was nicht thematisiert wird, ist oft genau das, was wir unbedingt genauer anschauen sollten. Und das gilt ganz besonders für die aktuell laufende Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG). Sie wird als technisches Update verkauft – doch in Wahrheit ist sie eine klassisch inszenierte Nebelpétarde, gezündet vom Bundesrat und dem BAG, um die Öffentlichkeit auf Nebenbaustellen zu lenken. Was dabei im Schatten bleibt, sind die gefährlichsten Elemente des geltenden EpG und sie sollen dort offenbar auch bleiben.

Inzwischen haben wir dazugelernt: Wir schauen genau dorthin, wo KEIN Licht hinfällt. Denn der Bundesrat hätte problemlos auch über die „nicht veränderten“ Artikel informieren können – tat es aber nicht. Und wer etwas bewusst weglässt, hat meist auch einen Grund. Diese Form der Lenkung ist eine gezielte Informationssteuerung durch Auslassung: Indem zentrale Inhalte systematisch unerwähnt bleiben, wird das öffentliche Narrativ gelenkt. Nicht durch Lüge, sondern durch selektive Wahrheit. Kritische Inhalte werden nicht etwa ausgelassen, um den Text übersichtlicher zu machen, sondern um die öffentliche Debatte genau dort zu verhindern, wo sie besonders nötig wäre.

Hinzu kommt ein weiterer Skandal: Mehr als ein Jahr nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist (22.03.2024) liegt bis heute kein Ergebnisbericht vor. Wir vermuten stark, dass viele Rückmeldungen sich gar nicht zu den nicht revidierten Artikeln geäussert haben. Entweder aus Zeitgründen oder weil sie dachten, das sei nicht Gegenstand der Konsultation. Oder eben, weil sie es gar nicht bemerkt haben!

Deshalb klären WIR auf. Denn wenn nicht wir es tun, tut es keiner. Die unten genannten EpG-Artikel sind brandgefährlich – und genau deshalb unberührt geblieben.

Denn es handelt es sich wahrlich nicht um Nebensächlichkeiten. Es sind die zentralen Machtinstrumente, gegen die sich 2013 schon über 77’000 Schweizerinnen und Schweizer im erfolgreichen Referendum gestellt haben – vergeblich. Die Kritik damals war laut und berechtigt: Totalüberwachung, Impfzwang, WHO-Zugriff, gläserne Bürgerinnen und Bürger, sogar eine Bewilligungspflicht für die Freisetzung von Krankheitserregern (Art. 27). 

Unser Fakten-Blitzlicht

Hier kommt unser Faktenblitzlicht aus dem juristischen Schatten:

  1. Artikel 27 EpG – Die juristische Legitimierung biologischer Freisetzungen

„Freisetzen und Inverkehrbringen

1 Wer Krankheitserreger im Versuch freisetzen oder in Verkehr bringen will, braucht dafür eine Bewilligung des Bundes.

2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung sowie die Information der Öffentlichkeit über Freisetzungsversuche.

3 Er kann für bestimmte Krankheitserreger Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist.“

Dieser Artikel ist kein Relikt aus einem dystopischen Roman, sondern geltendes Recht in der Schweiz. Er erlaubt – bei entsprechender Bundesbewilligung – die Freisetzung von Krankheitserregern zu Versuchszwecken. Dass so eine Regelung in einem zivilen Gesetz steht, ist in sich bereits alarmierend.

Warum ist dieser Artikel nicht Teil der aktuellen Revision? Vermutlich, weil man eine erneute öffentliche Debatte über seine brisante Bedeutung vermeiden will. Dabei wäre sie nötiger denn je. Denn die operative Schaltzentrale für genau solche biologischen Hochrisiko-Versuche ist längst identifiziert:

das Labor Spiez.

Das Labor Spiez ist eines der wenigen Hochsicherheitslabore weltweit, die im Auftrag der WHO, der NATO und anderer internationaler Akteure biologische Gefahrstoffe analysieren und simulieren dürfen. Die Nähe zur militärischen Forschung, etwa im Rahmen von ABC-Abwehr, ist offenkundig.

Die Kombination aus Artikel 27 EpG und dem operativen Handeln des Labors Spiez bedeutet nichts weniger als: Die Schweiz hält sich ein legales Fenster offen für den Umgang mit Krankheitserregern, der unter dem Deckmantel der Forschung auch biopolitische Risiken birgt – inklusive potenzieller Kooperation mit internationalen Sicherheits- und Militärstrukturen.

In der Volksabstimmung 2013 war genau dieser Artikel ein Aufreger. Kritiker warnten vor einer zivil-militärischen Vermischung und vor Biowaffenforschung, die man mit Artikel 27 rechtlich absichert.

2.Artikel 26 EpG – Geschlossene Systeme? Geschlossene Debatte!

Zusammengefasst: Tätigkeiten mit Krankheitserregern in geschlossenen Systemen sind bewilligungs- oder meldepflichtig.

Dieser Artikel ist der stille Zwilling von Artikel 27 – weniger spektakulär, aber genauso folgenreich. Denn auch hier geht es um den legalen Umgang mit Krankheitserregern – nur eben innerhalb geschlossener Systeme wie Labors. Die Pflicht zur Bewilligung oder Meldung klingt auf den ersten Blick nach Kontrolle, doch es fehlt an Transparenz. Es gibt keine öffentliche Einsicht, keine unabhängige Aufsicht, keine parlamentarische Kontrolle. Stattdessen regelt der Bundesrat die Details – still, leise und technokratisch.

Was genau sind eigentlich „geschlossene Systeme“? Die Definition bleibt vage. Gemeint sind meist Forschungslabore, darunter auch Hochsicherheitslabore wie das Labor Spiez. Doch ob es sich um ein Hochsicherheitslabor handelt oder ein standardisiertes BSL-2-Labor, rechtlich macht das kaum einen Unterschied. Beide dürfen Krankheitserreger handhaben, melden es bestenfalls, bekommen es im Idealfall bewilligt, aber kontrolliert wird nur auf dem Papier.

Im Klartext: Die Schweiz ermöglicht in diesen geschlossenen Räumen den Umgang mit hochgefährlichen biologischen Stoffen ohne öffentliche Debatte, ohne kritische Medien, ohne unabhängige Ethikprüfung. Eine bewusste Leerstelle im Gesetz, die gefährlich ist, gerade weil sie so technokratisch daherkommt.

  1. Artikel 25 EpG – Sorgfaltspflicht ohne Kontrolle

„Wer mit Krankheitserregern umgeht, muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit keine Menschen zu Schaden kommen.“

Was nach Verantwortung klingt, ist in Wirklichkeit ein Freipass zur Selbstregulierung. „Erforderliche Massnahmen“ – das klingt verbindlich, ist aber juristisch weichgespült. Keine Definition, keine Mindeststandards, keine externe Kontrolle. Die Betreiber entscheiden, was sie für nötig halten und sind dabei weitgehend sich selbst überlassen. Im Schadensfall? Kaum juristisch greifbar.

Dieser Artikel ist das juristische Feigenblatt der Biotechnologie. Er suggeriert Sicherheit, wo in Wirklichkeit Eigenverantwortung ohne Rechenschaftspflicht herrscht. Kein Hinweis auf Meldepflichten bei Vorfällen, keine Prüfpflicht der Massnahmen durch Dritte, keine Konsequenzen bei Fahrlässigkeit. Genau das macht ihn so problematisch. Denn im Ernstfall schützt dieser Artikel nicht die Bevölkerung, sondern die Betreiber.

Besonders perfide: Die Revision erwähnt diesen Artikel mit keiner Silbe. Dabei wären gerade hier klare gesetzliche Mindeststandards notwendig. Stattdessen bleibt der Begriff „Sorgfalt“ beliebig auslegbar. In einer Branche, die mit potenziell pandemieauslösenden Erregern arbeitet, ist das schlicht fahrlässig. Und das Gesetz tut so, als sei alles geregelt.

  1. Artikel 32 EpG – Die staatlich sanktionierte Zwangsgewalt bleibt bestehen

„Die zuständigen kantonalen Behörden können die von ihnen angeordnete medizinische Überwachung, Quarantäne, Absonderung oder ärztliche Untersuchung zwangsweise durchsetzen.“

Das ist der Paragraph, der 2020 viele erstmals aufschreckte und nun einfach weiterbesteht, unberührt. Die rechtliche Basis für staatliche Zwangsmassnahmen ist also nach wie vor im Gesetz verankert, ohne jede Reform, ohne neue Kontrollmechanismen, ohne zeitliche Begrenzung.

Mit diesem Artikel bleibt dem Staat ein scharfes Schwert in der Hand. Wer sich künftig medizinischen Massnahmen verweigert – sei es Test, Quarantäne oder Untersuchung – kann zwangsweise isoliert oder untersucht werden. Was das konkret bedeutet, haben wir erlebt: Polizei vor der Tür, Einweisung ins Spital, digitale Fussfesseln, Kontaktverbot. Alles rechtlich abgesichert durch diesen Artikel.

Statt aus den Erfahrungen der letzten Jahre zu lernen und Schutzmechanismen für die Grundrechte einzubauen, bleibt der Artikel bestehen wie ein Denkmal autoritärer Gesundheitsverwaltung. Keine Transparenzpflicht, keine Härtefallregelung, kein Richtervorbehalt. Die Exekutive entscheidet – die Betroffenen haben das Nachsehen.

In der Praxis bedeutet diese Kombi: Das BAG kann kontinuierlich ein diffuses Gesundheitsrisiko kommunizieren und damit auf ewig Massnahmen vorbereiten oder triggern. Die Bevölkerung bleibt im Zustand latenter Alarmbereitschaft. Und das Gesetz liefert dafür die Steilvorlage, ohne je eine öffentliche Debatte darüber zu führen.

Fazit: Biopolitik im Tarnmodus

GOF, Dual-Use und das Labor Spiez

Man könnte meinen, eine Teilrevision nach einer globalen „Pandemie“ wäre der Moment für kritische Selbstreflexion, für Lehren aus Fehlern, für echte Reform. Doch genau das geschieht nicht. Warum? Weil es keine Aufarbeitung gibt – und auch keine geben darf. Was 2020ff geschah, war keine Gesundheitskrise im klassischen Sinn, sondern eine hybride Operation mit zivil-militärischen Komponenten, orchestriert offenbar im Verbund von NATO, WHO, Militär und Sicherheitsbehörden. Und was man nicht aufarbeitet, muss man auch nicht ändern. So einfach ist das.

Die Teilrevision ignoriert deshalb systematisch all das, was in den letzten Jahren eskaliert ist: verfassungswidrige Massnahmen, grundrechtsfreie Zonen, Propagandabetrieb, Impfdruck, Spaltung. Kein Wort dazu. Kein Korrekturwille. Kein Schutzmechanismus. Im Gegenteil: Man will es wieder tun. Nur effizienter, durchdigitalisierter, gesetzlich besser vorbereitet. Das Drehbuch liegt schon bereit. Das EpG liefert den rechtlichen Unterbau. Und die Hauptdarsteller stehen auch schon in den Startlöchern: Davide Corti vom IRB Bellinzona etwa, der stolz mit Ralph Baric an den Grundlagen von SARS-CoV gearbeitet hat– ‚Gain-of-Function made in Switzerland‘, könnte man sagen. Exportfähig, WHO-kompatibel und strategisch bestens eingebettet.

Was hier nicht angetastet wird, ist daher kein Versehen, es ist Kalkül. Die unberührten Artikel des Epidemiengesetzes sichern dem Bund eine stille Machtarchitektur: kontrollierte Freisetzungen (Art. 27), abgeschottete Labore (Art. 26), Sorgfalt auf Vertrauensbasis (Art. 25) und staatliche Zwangsmassnahmen (Art. 32). Das ist kein Gesundheitsschutz – das ist ein biopolitisches Toolkit.

Und der Kontext ist hochbrisant: In einer Zeit, in der weltweit über die Risiken von „Gain-of-Function“-Forschung gestritten wird, behält sich die Schweiz das Recht vor, genau solche Versuche gesetzlich abzusegnen. Art. 27 ist das juristische Scheunentor dafür.

Wer glaubt, das sei rein hypothetisch, sei an das Labor Spiez erinnert: ein Hochsicherheitslabor, das offiziell im Dienst der WHO, möglicherweise sogar der NATO und anderer Akteure steht. Es analysiert, simuliert und testet biologische Gefahrstoffe. Mitten in der Schweiz, mit rechtlicher Rückendeckung durch das EpG. Spiez ist kein ziviles Labor. Es ist Teil einer sicherheitspolitischen Infrastruktur mit Dual-Use-Potenzial: zivile Forschung hier, militärische Verwertbarkeit dort.

Während die Öffentlichkeit auf technische Detailänderungen wie Impfnachweisfristen schaut, bleiben die grossen Hebel unangetastet – und damit unangreifbar. Die Teilrevision schützt nicht die Bevölkerung, sondern die operative Freiheit jener Institutionen, die unter dem Deckmantel von Gesundheitspolitik Zugriff auf Daten, Körper und Biotechnologie erhalten. Deshalb darf sie niemals durchgehen. Im Gegenteil: Dieses Gesetz gehört grundsätzlich auf den Prüfstand. Wer es ernst meint mit Grundrechten und Demokratie, muss das EpG in seiner heutigen Form kippen. Alles andere wäre Komplizenschaft.

Und während die Öffentlichkeit noch darüber streitet, ob die Spritze freiwillig oder verpflichtend war, spricht kaum jemand über das Naheliegende: Was, wenn die Spritze selbst die Biowaffe war? Nicht ein vermeintliches Virus oder das Computermodell eines solchen, sondern die Antwort darauf. Massenhaft verabreicht, international synchronisiert, mit voller Rückendeckung durch jene, die auch heute wieder an den Hebeln sitzen. Was nach Verschwörung klingt, ist längst dokumentiert. Nur ausgesprochen wird es selten. Aus Angst, aus Bequemlichkeit oder aus Kalkül. Oder ganz einfach aus Selbstschutz, weil man sich sonst eingestehen müsste, Teil eines gigantischen Menschenversuchs gewesen zu sein: freiwillig, überzeugt, mit Ärmel hoch und Applaus.

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Gedanken zum Beitrag

1 Comment

  1. Sophia Hausendorf

    Lieber Christian und WIR Team

    Ich bin immer wieder beeindruckt von eurer Weitsicht, der Tiefe eurer Recherchen und dem grosszügigen online Informationsangebot.
    Dafür ein grosses und herzliches Dankeschön!

    Reply

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