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EpG-Revision ohne Aufarbeitung? 14 Todsünden auf dem Prüfstand

20.Aug.. 2025 | 0 comments

EpG-Revision ohne Aufarbeitung?

14 Todsünden auf dem Prüfstand

Nach gut eineinhalb Jahren wurde am 20. August 2025 der Ergebnisbericht zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG) veröffentlicht. Der 180-seitige Bericht fasst die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung zusammen und zeigt deutlich, dass zentrale Vorschläge der Revision höchst umstritten sind. Besonders scharf kritisiert wurden die geplanten Regelungen zu Quarantäne und Isolationspflicht, die Gefahr einer Impfpflicht durch die Hintertür sowie die staatliche Kompetenz zur Bekämpfung von sogenannter „gesundheitsbezogener Desinformation“. Auch die Fragen nach Rechtsstaatlichkeit, Verhältnismässigkeit und föderaler Kompetenzverteilung wurden breit diskutiert.

Der Schweizerische Verein WIR lehnt eine Teilrevision des EpG generell ab, solange keine echte Aufarbeitung der Corona-Plandemie stattgefunden hat und die Hauptakteure der damaligen Fehlentscheidungen zur Rechenschaft gezogen wurden. Doch eine solche Aufarbeitung steht in der Schweiz nach wie vor aus. Eine gründliche Aufarbeitung wäre zudem notwendig, um einen klaren Blick auf die zentralen Schwachstellen und Machtinstrumente des Gesetzes zu ermöglichen. Nur auf dieser Grundlage lassen sich die aus unserer Sicht 14 Todsünden des EpG erkennen und eliminieren, die wir hier offen und direkt benennen wollen.

Die 14 Todsünden des Epidemiengesetzes (EpG) und seiner Teilrevision (TR 2023)
  1. Ausnahmezustand auf Knopfdruck – Art. 6 (alt) & Art. 6b–6c (TR)

Der Bundesrat kann jederzeit eine «besondere Lage» oder eine «ausserordentliche Lage» erklären. Das bedeutet: tiefgreifende Eingriffe in Grundrechte, ohne Volksabstimmung. Die Teilrevison baut diese Befugnisse noch aus (Art. 6b, 6c TR). Demokratie auf Standby.

  1. Macht ohne Ende – Art. 6–7 (alt)

Einmal ausgerufen, gibt es keine feste Befristung. Weder alte Fassung noch Revision sehen ein automatisches Ende des Ausnahmezustands vor. Ergebnis: Dauerkrise statt Rechtsstaat.

  1. Viren freisetzen – ganz legal! – Art. 24 (alt), neu Art. 26 (TR)

Bereits im alten Gesetz: Freisetzung von Krankheitserregern zu Forschungszwecken. In der Revision verschoben auf Art. 26 TR. Der Staat darf Viren «testweise» freisetzen. International hochumstritten, in der Schweiz legalisiert.

  1. Impfpass durch die Hintertür – Art. 49b (TR neu)

Die Teilrevision verankert Impf-, Test- und Genesungsnachweise dauerhaft. Offiziell «Nachweisregelungen», in Wahrheit: Eintrittskarten zum gesellschaftlichen Leben. Ohne Nachweis kein Zugang. Kontrollgesellschaft pur.

  1. Grundrechte unter Vorbehalt – Art. 40 (alt & TR)

Behörden können Schulen schliessen, Veranstaltungen verbieten, Homeoffice erzwingen oder Maskenpflicht anordnen. In der Teilrevision wird der Katalog explizit erweitert (Art. 40 Abs. 2bis TR). Grundrechte sind nur noch Gnadenrechte.

  1. Big Pharma first – Art. 44–44b (TR neu)

Der Bund darf Arzneimittel beschaffen, verteilen, Ausnahmen vom Heilmittelrecht machen (Art. 44b TR). Dazu kommen milliardenschwere Notfallverträge mit Pharmariesen. Steuerzahler zahlen, Konzerne kassieren.

  1. Zensur legalisiert – Art. 9 & Art. 83 (alt/TR)

Offiziell: «Information der Bevölkerung». Praktisch: ein Informationsmonopol des Bundes. Kritik kann als «Fehlinformation» abgetan werden. Die Teilrevision schärft die Rolle des Bundes bei der Krisenkommunikation (Art. 6a lit. c TR). Deutungshoheit staatlich garantiert.

  1. Föderalismus ausgehebelt – Art. 6d (TR neu)

Die Kantone bleiben nur «sofern der Bundesrat nichts anderes bestimmt» zuständig. Das ist eine föderale Enteignung: Bern regiert, die Kantone führen nur noch aus.

  1. Gesundheitsdiktatur vernetzt – Art. 50a (TR neu) & Art. 54 (alt)

Der Bund verpflichtet sich, internationale Programme (WHO, EU) zu unterstützen (Art. 50a TR). Schon heute: Art. 54 EpG verlangt Berücksichtigung internationaler Vorgaben. Damit wird die Schweiz direkt an WHO-Beschlüsse angebunden, ohne Volksentscheid.

  1. Dauerhafte Datensammelei – Art. 12 (alt) & Art. 24, 24a (TR neu)

Schon alt: Ärztliche Meldepflicht inkl. sensibler Daten (Art. 12). Neu: Durchimpfungsmonitoring & Evaluation (Art. 24, 24a TR) mit pseudonymisierten Daten. Gesundheitsdatenbanken ohne klare Löschfristen.

  1. Keine Aufarbeitung, nur Verschärfung – Teilrevision 2024/25

Statt Fehler aus der Covid-Krise aufzuarbeiten, schreibt die Teilrevision Lockdowns, Maskenpflicht, Impfkampagnen und digitale Zertifikate ins Gesetz. Lernen aus Fehlern? Fehlanzeige.

  1. Impfpflicht durch die Hintertür – Art. 22 (alt)

Kantone dürfen Impfungen für bestimmte Gruppen (z. B. Pflegepersonal) verpflichtend machen. Das ist keine generelle Impfpflicht, aber eine faktische Zwangsimpfung für «systemrelevante» Berufsgruppen.

  1. Quarantäne auf Verdacht – Art. 35 (alt)

Behörden können Personen in Quarantäne oder Absonderung stecken, selbst wenn sie nur «verdächtig» sind, Erreger zu verbreiten. Schuldumkehr: Bürger müssen beweisen, dass sie nicht gefährlich sind.

  1. WHO-Notstandsautomatik – Art. 6 (alt) & Art. 6 TR

Schon im alten Gesetz: Eine von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) ausgerufene «gesundheitliche Notlage» genügt, um eine «besondere Lage» in der Schweiz auszulösen (Art. 6). Mit der Teilrevision wird das Szenario noch enger an die WHO gekoppelt.

Was der Bericht wirklich offenlegt

Der Ergebnisbericht zeigt schwarz auf weiss, dass die Kritik an der EpG-Revision breit und tiefgreifend ist. Doch der Bundesrat zieht daraus nach wie vor keine Konsequenzen. Damit ist klar: Das Epidemiengesetz ist längst kein Schutzgesetz mehr, sondern ein Sündenregister. Mit der geplanten Teilrevision droht es endgültig zur Blaupause für den permanenten Ausnahmezustand und für den Verzicht auf demokratische Souveränität zu werden.

Wer den Bericht liest, erkennt: Die Einwände sind massiv, doch sie verhallen. Genau deshalb braucht es jetzt dringend Widerstand. Nur so kann dieses Gesetz an der Urne gestoppt werden.

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