Staatsverweigerer und Selbstverwalter

Informationen und Hinweise zum Umgang

So heisst die BroschĂĽre, welche herausgegeben wird von: “Ihre Polizei und die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) – eine interkantonale Fachstelle der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD)”. Die Autoren sind Mitglieder der Schweizerischen Arbeitsgruppe Kantonales Bedrohungsmanagement sowie des Gremiums “Sensibilisierungsmassnahmen Staatsverweigerer” aus diversen Polizeikorps.

Echt jetzt, Schweiz?

Dein Freund und Helfer, die Polizei, verbreitet eine BroschĂĽre ĂĽber den Umgang mit “Staatsverweigerern”. Worin liegt denn das Problem?

Da die Broschüre aus naheliegenden Gründen nur als pdf publiziert wurde und der Inhalt offenbar nur ausgewählten Beamten und Politikern (und findigen Bürgern) zugänglich sein soll, informieren wir unsere Mitbürger, was mit unseren Steuerngeldern ersonnen, gedruckt und finanziert wurde. Nachfolgend finden Sie den Inhalt dieser Broschüre:

BroschĂĽre: Staatsverweigerer und Selbstverwalter

Informationen und Hinweise zum Umgang

Diese Informationsschrift enthält Angaben, die von einem ĂĽberkantonalen Netzwerk vorwiegend polizeilicher Stellen ausgearbeitet wurden. Sie ist primär an Ă„mter auf allen Stufen gerichtet (Bund/Kanton/Städte und Gemeinden), welche sich mit dem Phänomen “Staatsverweigerer und Selbstverwalter” konfrontiert sehen. Sie enthält Informationen zum Phänomen und Hinweise zum herausfordernden Umgang mit Angehörigen dieser Gruppierungen. Sie ist nur als PDF-Dokument verfĂĽgbar und kann bei Bedarf ausgedruckt und weitergegeben werden.

Das Wichtigste in KĂĽrze

Phänomen Staatsverweigerer und Selbstverwalter

  • Keine homogene oder hierarchisch struktu­rierte Bewegung, jedoch in sich geschlossene Gemeinschaften mit teilweise sektenhaften ZĂĽgen.
  • Setzen sich aus einem breiten Spektrum, diversen Positionen und Strömungen zusammen.
  • Die Ideologien und das daraus resultierende Verhalten werden vor allem durch Verschwö­rungsnarrative legitimiert.

Verwendete Begriffe

  • *Staatsverweigerer: Ablehnung und Verweige­rung staatlicher Anordnungen.
  • *Selbstverwalter: Aufbau pseudostaatlicher Strukturen (Pässe, Währung, Schulen etc.).
  • *ReichsbĂĽrger: Deutsches und österreichisches Phänomen, lehnen die BRD ab.
  • *Lebenderklärung: Selbstdeklaration als *vom* Staat unabhängiger «Mensch».

Extremismus-Form

  • Gewisse Formen der Staatsverweigerer und Selbstverwalter werden dem monothema­tischen Extremismus zugeordnet.
  • Dieser lehnt freiheitlich-demokratische und rechtsstaatliche Grundlagen ab.
  • Es handelt sich um eine Ideologie mit totali­tärem GĂĽltigkeitsanspruch.
  • Die Ideologie ist nicht offenkundig gewalttätig. Allerdings können verwandte Gruppen oder Einzelpersonen Gewalt als Mittel zur Selbst­verteidigung rechtfertigen und gegenĂĽber Amtsträgern gewalttätig und aggressiv sein.

Haltung und Verhalten gegenĂĽber staatlichen Stellen

  • Generelle Haltung, dass staatliche Organe «heimlich und illegal» in private Firmen ĂĽber­ fĂĽhrt worden seien, um im Auftrag einer «Welt­elite» die Massen zu unterdrĂĽcken.
  • Daraus resultieren die Verweigerung und Bekämpfung aller staatlichen Anordnungen.
  • Dies geschieht durch Provokationen, Verweige­rungen und «Anzeigen” oder dem Verhängen von «Pönalstrafen” an staatliche Vertreter.
  • Amtshandlungen werden torpediert, mit der Absicht, einen rechtsfreien Raum zu schaffen.

Besondere Herausforderungen

  • Amtshandlungen werden teils audiovisuell auf­ genommen und auf Sozialen Medien verbreitet.
  • Schnelle Mobilisierung/Solidarisierung von Gleichgesinnten zur Verhinderung der Amts­handlung.
  • Ă„mter werden mit einer Vielzahl von Schreiben, Anzeigen etc. eingedeckt.
  • Aufhalten/Erschweren von Amtshandlungen durch ziellose und wirre Streitgespräche.
  • Verweigerung sämtlicher Kooperation während der Amtshandlung.

Empfehlungen im Umgang

  • Keine Sonderbehandlung aus Furcht vor dem Verhalten des GegenĂĽbers.
  • Amtshandlungen gemäss gesetzlichen Vorgaben durchfĂĽhren.
  • Dabei sachlich bleiben, der Kontakt bezieht sich nur auf die Amtshandlung.
  • Keine Diskussionen ĂĽber Ideologien. Amtshandlungen erklären, nie rechtfertigen.
  • Rechtzeitig Polizei beiziehen. Bei planbaren Amtshandlungen im Vorfeld Polizei orientieren.

Risiko

  • Es besteht die Möglichkeit der Radikalisierung von Einzelpersonen.
  • Bei entsprechenden Hinweisen (Drohungen, AnkĂĽndigungen) immer die Polizei orientieren.

 

Staatsverweigerer – das Phänomen

Staatsverweigerer/innen und Selbstverwalter/innen gibt es in allerlei Formen. Grund­ sätzlich eint sie, dass sie den existierenden Rechtsstaat nicht als solchen anerkennen. Es handelt sich um unterschiedlichste Strömungen, Positionen und Ansichten, die sich teilweise gegenseitig ablehnen. Sie beziehen sich in der Schweiz auf Naturrecht, Menschenrechte, Sittengesetz, religiöse Quellen (z.B. die Familienbibel) oder inter­ nationale (Fantasie-)Gerichte und -Dokumente.

Erklärung und Abgrenzung der verwendeten Begriffe

Das Auseinanderhalten folgender Begriffe kann helfen, die Ansichten und Absichten der jeweiligen Gruppierungen zu verstehen:

Staatsverweigerer versuchen, sich für sie unerwünschtem staatlichen Einfluss, ins­ besondere staatlichen Anordnungen, durch unterschiedliche,
teilweise fantasievolle, Gegenmassnahmen zu entziehen.

Selbstverwalter versuchen, eigene, z.T. parastaatliche Strukturen aufzubauen. Dazu gehören Strukturen, die mit einer Art «Staat im Staat» verglichen werden können – mit eigener Hierarchie, Dokumenten, Bildungseinrichtungen, Wertpapieren/Geldersatz etc.

Reichsbürger weisen starke Bezüge zur internationalen Reichsbürgerszene auf. Ihre Argumentationsweise und ihre Überzeugungen wie auch ihre Handlungen sind stark von Deutschland/Österreich und deren Szenen geprägt. Es ist möglich, dass sich Reichsbürger/innen aus Deutschland/Österreich in der Schweiz aufhalten und ihre Weltanschauung als solche zu Tage tritt.

Die Einrichtung und Bezeichnung eigener Gerichte sind Versuche, mittels selbst aus­ gerufener (vermeintlich überstaatlicher) Gerichte eine eigene Gerichtsbarkeit zu er­wirken, welcher die ordentlichen Gerichte wie auch das ganze öffentliche Handeln nach Ansicht der Betroffenen unterworfen seien. Die Ablehnung bezieht sich demnach auf den gesamten Rechtsstaat sowie das rechtsstaatliche Handeln.

Anhänger/innen dieser Bewegungen bezeichnen sich in der Schweiz üblicherweise selbst nicht mit diesen genannten Begriffen, sondern z.B. als «natürliche, lebende Menschen» resp. identifizieren sich mit den Namen ihrer selbst ausgerufenen oder für sie existierenden (Fantasie-)Gerichte oder -Organisationen. Sie berufen sich teilweise auf überstaatliche Grundlagen, z.B. auf die UNO, den Vatikan, Handels- oder Seerecht etc.

Grundlegend fĂĽr sie ist die Ansicht, dass sie sich als «lebend deklarierte Menschen” nicht an staatliche Vorgaben zu halten haben, da diese eine Art Vertrag mit «Perso­nen» darstellen sollen, zu denen sie sich nicht zählen. Weitere Erkennungszeichen ihrer Ansichten sind bspw. Offenheit fĂĽr Verschwörungsglauben, Hang zu Rassismus / Antisemitismus, Ablehnung des staatlichen Bildungssystems, des öffentlichen Gesund­heitswesens, etlicher Medien etc.

Es gilt, beim Erkennen der Anliegen dieser Bewegungen abzugrenzen resp. abzu­ stufen: Vertreten die Anhänger eine legale Kritik des bestehenden staatlichen oder wirtschaftlichen Systems resp. der Gesellschaft? Oder handelt es sich um Anhänger von gefährlichen Verschwörungstheorien, welche zu gewalttätigem Extremismus führen können?

Bezug zum gewalttätigen Extremismus

Die Meinungs- und Informationsfreiheit, das Recht auf persönliche Freiheit, die Glaubens- uns Gewissensfreiheit und andere relevante Grundrechte sind in der Bundesverfassung verbrieft. In einer Amtshandlung ist die Weltanschauung des GegenĂĽbers grundsätzlich rrelevant. Die Schwierigkeit liegt darin, zu erkennen, wann die Schwelle zu Gedankengut ĂĽberschritten wird, das zu gewalttätigem Extremismus fĂĽhren kann. Als extremistische Propaganda kann der Versuch bezeichnet werden, systematisch Wahrnehmungen zu gestalten, Gedanken und GefĂĽhle zu beeinflussen und die Empfänger zu einem Verhalten im Sinne einer extremistischen Ideologie zu motivieren – meistens mit totalitärmen GĂĽltigkeitsanspruch.

Gewisse Elemente der genannten Weltanschauungen können in die Kategorie des monothematischen Extremismus angeordnet werden. Der monothematische Extremismus umfasst diverse politische Einstellungen, die bestimmte Aspekte der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen in Zusammenhang mit einem oder mehreren spezifischen Themen ablehnen. Besipielsweise lehnen Anhänger dieser Art von Extremismus die freiheitliche Demokratie sowie die Rechtsstaatlichkeit ab, erstellen sich eigene gesetzliche Grundlagen, schreiben sich eigene Gerichtsbarkeit zu, fällen vermeintliche Gerichts-Urteile über Behörden und Beamte und versuchen, diese zu vollstrecken etc.

Im Gegensatz zu anderen politischen Formen von Extremismus bestehen die Szenen des monothematischen Extremismus aus unterschiedlichen politischen Lagern und gesellschaftlichen Schichten. Studenten, mittelständische Familien mitten aus der Gesellschaft, Verantwortungsträger von KMUs etc. Die COVID19-Massnahmen zeigten sich als massgebliche Treiber für die Szene.

Manche Vertreter/innen dieser Ansichten können sich in der eigenen Opferrolle dazu legitimiert sehen, Gewalt gegen den von ihnen nicht akzeptierten Staat und dessen Vertreter einzusetzen, da sie dies als legitime Gegenwehr (resp. als Notwehr) erachten.

Haltung und Verhalten gegenĂĽber staatlichen Stellen

Weltpolitische Geschehnisse und unterschiedliche Hinweise in Bundesverfassung, Gesetzen, Gerichtsentscheiden, Mitteilungen der Verwaltung, Politik und von Privaten dienen Staatsverweigerer/innen und Selbstverwalter/innen als Argumente fĂĽr die Ansicht, die schweizerischen Behörden und Institutionen seien “heimlich ung illegal” in Firmen umgewandelt worden. Insbesondere staatliche Einschränkungen, VerfĂĽgungen, Kontrollen, GebĂĽhrenanforderungen etc. schĂĽren dieses Feindbild. Die handelnden Beamtinnen/Beamte und Behörden akzeptieren sie nicht, da diese “Handlanger” eines (mitunter als satanistisch bezeichneten) Systems seien. Steuer- oder Bussgeldforderungen, Verhaftungen, Lebensmittel-, Veterinär- oder Zollkontrollen, Pfändungen etc. bezeichnen sie als «illegale Handlungen». Durch Provokation, zivilen Ungehorsam etc. versuchen
Staatsverweigerer und Selbstverwalter, diese Sicht zu bestätigen.

Beispiel einer typischen Argumentationskette von «sich lebend erklärten Menschen»:

  • Es gibt keinen Schweizer Staat, die Schweiz wie auch die Schulen, Ă„mter, Polizei etc. sind Firmen
  • Es gibt deshalb auch keine Beamtinnen/Beamten, der Beamtenstatus wurde ja 2002 aufgehoben
  • Angestellte des Staates sind deshalb auch nicht legitimiert, Amtshandlungen durch zufĂĽhren
  • Bussen, GebĂĽhren, Steuerrechnungen etc. sind eine Art Vertragsangebot der Firma
  • «Die Schweiz», «Die Polizei» etc.

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Exkurs 1

Der Staat – eine Firma?

Als vermeintlicher Beweis dafür, dass die staatli­chen Institutionen und Behörden nur noch private Firmen seien, verweisen  Staatsverweigerer und Selbstverwalter auf entsprechende Bezeichnungen staatlicher Akteure. Nur private Firmen hätten  Geschäftsleitungen», «Niederlassungen», «Geschäftsberichte» und so weiter. Was ist darauf zu antworten?

Private Unternehmen verfolgen in der Regel ge­winnorientiert wirtschaftliche Interessen ihrer Betreiber oder Investoren. Damit sie gewinnorientiert arbeiten, mĂĽssen sie möglichst effizient organisiert sein. Staatliche Organe dienen aus­schliesslich der Allgemeinheit. Sie dĂĽrfen keine privaten Zwecke verfolgen. Nur deshalb sind sie legitimiert, in die Rechte der BĂĽrger einzugreifen und mittels Gewaltmonopol nötigenfalls auch Rechte durchzusetzen. Je länger je mehr ist zur ErfĂĽllung aller staatlichen Aufgaben – trotz feh­ lender Gewinnorientierung – der haushälterische Einsatz der Ressourcen gefragt.

Dies zeigt sich in entsprechenden Gesetzen oder Verordnungen, welche staatliche Strukturen ausdrücklich dazu verpflichten, sich nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu organisieren. Die staatlichen Organe müssen genauso effizient organisiert sein wie die Privatwirtschaft. Entsprechend hat der Staat begonnen, sich bezüglich Organisation an der Privatwirtschaft zu orientieren, welche die Effizienz als einer ihrer wichtigsten Erfolgsfakto­ ren schon in ihrer DNA hat. Ob eine Organisation privat oder öffentlich und somit zur Durchsetzung dieser Regeln legitimiert ist, entscheidet sich nicht an ihrer Organisationsstruktur und den entsprechenden Bezeichnungen, sondern daran, ob sie der Umsetzung der Regeln des Zusammenlebens dient oder andere (private) Ziele verfolgt. Entsprechend kann aus der Übernahme von Prozessen und Be­grifflichkeiten aus der Privatwirtschaft nichts zur Frage ihrer Legitimation für hoheitliches Handeln abgeleitet werden. Solange die jeweiligen Stellen/ Ämter keine anderen Ziele verfolgen, als die dem Staat vom Volk auferlegten und sie einzig die ihr durch das vom Volk gewählte Parlament übertragenen Aufgaben erfüllen, handeln sie im Interesse der Allgemeinheit und sind zum jeweiligen Han­deln (z.B. zur Durchsetzung des Rechts) legitimiert.

  • Die Gesetze haben fĂĽr «sich lebend erklärte Menschen» ohnehin keine GĂĽltigkeit, sie gelten nur fĂĽr Personen
  • «Lebende Menschen» sind daher nur den Naturgesetzen, nicht aber den (aus ihrer Sicht ohnehin nicht geltenden) Gesetzen unterworfen
  • Mitarbeitende der als blosse Firma deklarierten Organe «Die Schweiz», «Die Polizei», «Das Betreibungsamt XY” etc. werden angezeigt wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, EntfĂĽhrung etc. Zudem sollen diese mit ihrem Privatvermögen fĂĽr die horrenden Geldbeträge (oder sonstige Wertsachen wie Edelmetall) als Schadenersatz haften. Mitunter werden gegen Amtspersonen Forderungen durch internatio­nale InkassobĂĽros gestellt (z.B. “Malta-Masche»)

Hinweise zum Umgang

Besondere Herausforderungen im Umgang mit Angehörigen dieser Gruppierungen

Je nach Zugehörigkeit zu den unterschiedlichen Gruppierungen kann sich eine Ge­mengelage folgender Schwierigkeiten zeigen:

  • Die Betreffenden versuchen, widerrechtliche Audio- und Videoaufnahmen (offen oder verdeckt! von den Amtshandlungen oder Behördenkontakten zu erstellen. Sie verfolgen damit die Absicht, die beteiligten Staatsangestellten oder die Amtshand­ lungen zu delegitimieren oder zu kritisieren. Manche dieser Aufnahmen werden verbotenerweise veröffentlicht, z.B. in sozialen Medien
  • Vernetzung der Beteiligten, schnelles Solidarisieren unter Gleichgesinnten (wobei mitunter ganze Familien mit  Minderjährigen und Haustieren versuchen, die behördlichen/amtlichen Handlungen zu erschweren oder zu vereiteln)

  • Flut von Strafanzeigen gegen Ă„mter/Stellen/Institutionen

  • Annahmeverweigerung von Dokumenten/Zustellungen

  • Aktive Massnahmen zum Versuch, Vollzugsbeamt/innen von GrundstĂĽcken und Anlässen fernzuhalten

  • Ungehorsam gegen VerfĂĽgungen sowie Missachten von Anordnungen, bspw. bei Kontrollen (z.B. Durchsuchungen,  Personen-/Fahrzeugkontrollen)

  • Verweigern von Angaben zur Person, Erschweren der Identitätsfeststellung

  • Gesprächsverweigerung, wirre Angaben – gegebenenfalls ohne Vorliegen psychischer Krankheiten

  • Querulatorische ZĂĽge, teilweise ohne erkennbaren Auslöser

Empfehlungen im Umgang

Jede/r Anhänger/in der genannten Richtungen hat unterschiedliche Motive, sich zu diesen Gruppierungen und Ansichten  hingezogen zu fühlen. Da jede Biografie unterschiedlich ist, stellen die folgenden Hinweise Möglichkeiten dar, welche in Betracht gezogen werden können. Je stärker eine Steigerung des Feindbildes in Vertreter/innen des Staats sowie der ablehnenden Haltungen festzustellen ist, sowie je nach Brisanz der jeweiligen Handlungsfelder, sollte auch mit der nötigen Vorsicht vorgegangen werden.

  • Bei persönlichen Kontakten stets die Identität des GegenĂĽbers klären
  • Keine Sonderbehandlung aus Furcht vor dem Verhalten des GegenĂĽbers
  • Im Kontakt wenn möglich genĂĽgend Raum geben (misstrauische Personen legen allgemein grossen Wert auf Wahrung ihrer Grenzen)
  • Transparenz: Das eigene Handeln und geltende gesetzliche Grundlagen so weit wie möglich erklären, auch wenn sich das  GegenĂĽber normalerweise nicht ĂĽberzeugen lässt
  • Inhaltlich nicht diskutieren, nicht werten – nicht von den vermeintlichen Argumenten beeindrucken lassen

Exkurs 2

Verschwörungsnarrative

Verschwörungstheorien dienen als verbindendes Strukturelement beinahe aller extremistischer Phänomene, d.h. in fast allen  gewaltextremisti­schen Formen werden Verschwörungsnarrative gepflegt. Sie generieren ihre Attraktivität auf­ grund ihrer vermeintlichen Logik und der ein­ fachen Ordnung komplexer Sachverhalte.

Die ahnungslose Mehrheit der Gesellschaft, so die Erklärung, werde von den einheitlich im Verborgenen agierenden bösen Verschwörern verblendet oder in die Irre geführt. Nur Insider oder (meist selbsternannte) Experten könnten die verborgenen Zusammenhänge erkennen. Offiziellen Organen wird vorgeworfen, Vertuschungsaktionen und Desinformationskampagnen zu betreiben.

Grundsätzlich zeichnen sich klassische Verschwö­ rungserzählungen durch das Erfüllen folgender fünf Kriterien aus:

1. Die Annahme einer angeblichen, geheimen Verschwörung.

2. Verantwortlich dafür sei eine Gruppe von üblen Verschwörer/innen.

 

 

3. Es liegen «Beweise» vor. welche die Verschwörungstheorie zu stützen scheinen.

4. Die Annahme, dass nichts von ungefähr geschieht und dass es keine Zufälle gibt; «nichts ist, wie es scheint», alles gehört zusammen.

5. Klare Unterteilung der Welt in Gut und Böse.

Der Glaube an Verschwörungstheorien kann bewirken, dass Fakten ausgeblendet, Schuldige ausgemacht und in der Folge angegriffen wer­den. Verschwörungsideologien anzusprechen oder gar zu dekonstruieren ist keine einfache Angelegenheit, da von deren Vertretern Gegen­argumente gerade als Beweis für die Existenz einer Verschwörung umgedeutet werden können, wodurch sich die Verschwörungsideologien gegen Widerlegungsversuche immun zu machen versuchen. Wenden Sie sich an Fachstellen zur Beratung, wenn Sie den Verdacht haben, dass in Ihrem Umfeld Personen bereit sind, Gewalt aufgrund solcher Verschwörungsideologien aus­zuüben. oder Sie merken, dass Sie oder die Funktion, die Sie ausüben, in Verschwörungsnarrative integriert werden.

  • Handlungsoptionen bieten: Was ist möglich fĂĽr die entsprechende Person?
  • Mit Provokationen oder Aggressionen rechnen, sich nicht provozieren lassen; mit starken Emotionen rechnen, «es» nicht persönlich nehmen, sachlich bleiben
  • Eigene Sicherheit beachten
  • Bei Hinweisen auf allfällig missbräuchlichen Besitz von Waffen resp. bei Vorliegen von HinderungsgrĂĽnden im Sinne des Waffengesetzes: Vorgehen gemäss den jeweiligen Richtlinien des Bedrohungsmanagements, ggfs. niederschwellig RĂĽcksprache mit der Polizei 
  • Mit (versteckten) Bild-/Ton-Aufnahmen rechnen – zu Gesprächsbeginn darauf hin­ weisen, dass Aufnahmen nicht erlaubt sind und allenfalls strafrechtliche Folgen haben können (unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, Verletzung des Geheim­ oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte!
  • Strafrechtlich relevante Vorgänge (u.a. Drohungen etc.) konsequent zur Anzeige bringen
  • Bei Schriftverkehr nicht die Fantasiebegriffe oder Schreibweisen verwenden, die durch das GegenĂĽber vorgebracht werden
  • Keinesfalls willkĂĽrliche oder Fantasiedokumente beglaubigen 
  • Eigene Informationen schĂĽtzen
  • Hinweise auf Extremismus prĂĽfen
  • Anzahl der anwesenden Personen beschränken, auf das Hausrecht achten

 

Exkurs 3

Schreibweise von Namen

Ein weiterer Versuch, sich staatlicher Gewalt zu entziehen, ist die Berufung auf falsche Schreibweise von Namen. Ob Gross- oder Kleinschrei­bung, Reihenfolge, Nennung von zweiten Vor- und/ oder Nachnamen: Oftmals nennen Betroffene das Argument, nicht sie seien in der jeweiligen Korrespondenz gemeint, sondern nur ein fiktives Wesen. Für die korrekte Namensbezeichnung verweisen sie auf unterschiedliche Normen, z.B. Zivilstandsverordnung Art. 24 Abs. 4 «Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch

 

 

in ihrer Reihenfolge geändert werden». Diese Be­stimmung ist allerdings fĂĽr die Zivilstandsämter bei Beurkundungen, wie Geburt, Eheschliessung, Kindsanerkennung etc. bestimmt – nicht fĂĽr den Briefverkehr.

Es geht bei der Nennung des Adressaten um die Identifikation des/der Empfangenden (an wen ist dieses Schreiben gerichtet?) – die Reihenfolge der Namen, Gross- / Kleinschreibung etc. spielen dabei keine Rolle.

Risiko

Manche Anhänger/innen dieser Gruppierungen geben an, sich in der eigenen Opferrolle dazu legitimiert zu sehen, den Staat und dessen Vertreter/innen mit Gewalt zu bekämpfen (mitunter wird dies als «legitime Gegenwehr” resp. als Notwehr bezeichnet). Innerhalb der Strömungen gibt es einzelne Gruppierungen, die sich auf das erwartete Kollabieren des Systems vorbereiten (zuweilen paramilitärisch); diese werden Prepper genannt (abgeleitet vom Englischen tobe prepared). *Weltweit gab es mehrere Schuss­wechsel zwischen Polizei und Preppern. Bei den Preppern gilt es zu unterscheiden:

  • Prepper, die sich auf einen von ihnen erwarteten System-Kollaps, Black-out, akute Finanzkrise etc. vorbereiten. Sie rechnen damit, dass dies eintreffen könnte und sie bereiten sich zu ihrer eigenen Sicherheit oder der Sicherheit anderer darauf vor. Sie sehnen sich aber diesen Kollaps oder die damit verbundenen Ereignisse nicht herbei, sie arbeiten auch nicht darauf hin zu.
  • Prepper, die sich mit kriminellen oder gewaltextremistischen Gruppen verbinden und hoffen, ihre Absichten durch Umsturz des Systems umzusetzen. Sie sehnen sich nach dem System-Kollaps oder versuchen, diesen herbeizufĂĽhren.

WeiterfĂĽhrende Informationen

Liste mit fĂĽr Ihre Situation oder Region existierenden Fach- und Anlaufstellen: www.svs.admin.ch/radikalisierung

Schweizerische Kriminalprävention
Haus der Kantone
Speichergasse 6
Postfach
3000 Bern 7
www.skppsc.ch

Es geht jedoch auch so:

🔹Meinungsbeitrag von WirFürEuch zur aktuellen Situation in den Mainstream-Medien🔹

Abrechnung mit einem arroganten Medienkomplex, der die Bevölkerung vier Jahre lang – nach allen Regeln der Propagandakunst – an der Nase herumgefĂĽhrt hat, seine Aufgabe als sog. „4. Gewalt im Staate“ noch immer konsequent verweigert und sich damit als Komplize eines ĂĽbergriffigen Staates fĂĽr die Kollateralschäden zunehmend mitschuldig macht.

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