Unklarheiten und Mauscheleien der Mobilfunkanbieter

und diverser Bundes- und Kantonsbehörden in Bezug auf Baubewilligungen von Mobilfunkantennen

Andreas S. Pflugshaupt, Pflugshaupt Consulting, schreibt

An die Baubewilligungsbehörden der Gemeinden bzw. RegierungstatthalterInnen

Hilterfingen, 22. September 2023

Unklarheiten und Mauscheleien der Mobilfunkanbieter und diverser Bundes- und Kantonsbehörden in Bezug auf Baubewilligungen von Mobilfunkantennen

Nachfolgend erläutere ich verschiedene Mängel im Zusammenhang mit den Baubewilligungen von Mobilfunkantennen und begründe diese auch.

1. Verantwortlichkeit

Gemäss dem Bernischen Baugesetz vom 09.06.1985 (Stand 01.01.2019) steht im Art. 33a Fachwissen ganz genau, wie sich die, mit Baupolizeiaufgaben betrauten, Personen zu verhalten haben. Nämlich:

  • Fachwissen ist eine sog. Holschuld und keineswegs eine Bringschuld, denn wörtlich steht da geschrieben:

Ziff. 1   Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihnen das nötige Fachwissen zugänglich ist.

Ziff. 2   Verfügen sie nicht über eigene Fachleute, lassen sie die Baugesuche durch ein regionales Bauinspektorat, durch Fachleute einer anderen Gemeinde oder durch private Fachleute überprüfen.

Ziff. 3   Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung der mit der Prüfung von Baugesuchen und mit Baupolizeiaufgabe betrauten Personen.

  • Es ist absolut einleuchtend, dass das fehlende Fachwissen bei neutralen und unabhängigen Beratern und sicher nicht bei den Mobilfunkanbietern oder mit Ihnen verbandelten Antennenanbietern eingeholt werden soll. Es ist ja per se einleuchtend, dass diese keineswegs neutral sein können.
  • Verbleiben nun noch gewisse Ämter wie BAFU, BAKOM, AUE und BVD. Diese sind ebenfalls keineswegs neutral, weil sie auf politischen Lobbyismus Rücksicht nehmen müssen. Zudem fehlt das nötige Fachwissen und die für echte Messungen vorhandenen technischen Mittel.

2. Wegfall der Richtungsabschwächung bei adaptiven Antennen

  • Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, obwohl das die Swisscom in ihren Stellungsnahmen stets in Abrede stellt, dass bei adaptiven Antennen die Richtungsabschwächung wegfällt. Dies weil bei adaptiven Antennen die Hauptstrahlrichtung horizontal um rund +/- 60° und vertikal (nach unten und nach oben) um rund +/- 45° verändert werden kann. Die vertikale Auslenkung nach oben um bis zu +45° ist eher theoretischer Natur, weil die Funkstrahlen nicht in den Himmel gerichtet werden sollen (dort ist nämlich ausser dem lieben Gott kein Empfänger). Es kann jedoch vorkommen, dass ein Antennenmast unten im Tal gestellt wird und die Versorgung mit Mobilfunktechnik 5G in höher gelegenen Gefilden (Alphütten, Hotels, Skilift- und Bergstationen von Personen- bzw. Transportbahnen) erfolgen soll. Jedoch ist hier anzumerken, dass die Mobilfunktechnik 4G heute gesamtschweizerisch fast keine Lücken mehr aufweist. Es ist ja wohl auch nicht anzunehmen, dass ausgerechnet in der zurzeit noch einigermassen intakten Natur unserer Voralpen und Bergwelt per 5G-Funktechnik über den Äther noch die letzten – zum Teil noch erhaltenen – Naturlandschaften für selbstfahrende Fahrzeuge erschlossen werden sollen. Auch wird es in diesen Gegenden wohl kaum grosse Industrien geben, die auf 5G-Technik angewiesen sind. Wollen Sie wirklich unsere letzten, naturbelassenen Naherholungsgebiete mit unnötigem Elektrosmog verschandeln. Denken Sie auch mal an den für diese Regionen äusserst wichtigen Wirtschaftszweig Tourismus. Wie wollen Sie das den Bürgern und Bürgerinnen dieser Regionen erklären. Wahrscheinlich mit dem berühmten Tanz um das goldene Kalb!
  • Im Bedarfsfalle wäre die Erschliessung im Sinne der Sicherheit und tadellosem Funktionieren mit Glasfaserverkabelung zu erschliessen.
  • Das alles entspringt längst bekannter und bewiesener Physik, Mathematik und Informatik.
  • Es ist nun absolut inakzeptabel, wenn staatliche Aufsichts- und Kontrollstellen die einschlägigen Gesetze in Mathematik, Physik und Statistik auf den Kopf stellen und uns zudem noch die Beweislast aufbürden wollen.
  • Nein, wenn all diese Verantwortlichen – egal welcher Couleur und Positionen – die Beweislast umkehren wollen, geben sie ganz klar zu verstehen, dass sie nicht die geringste Ahnung von der Materie haben. Es ist an Ihnen, uns endlich – sauber, wissenschaftlich neutral und evident – dass Gegenteil zu beweisen.

3. Berechnungen und Fakten über 5G-Antennentechnik

Auch hier gilt es, mir und meinen Fachkollegen zu beweisen, dass unsere Berechnungen falsch sind. Das können sie nicht, weil wir die genau gleichen Formeln zur Berechnung benutzen wie die Verfasser von Standortdatenblättern.

  • Jedoch sind wir uns bewusst, dass dies nur theoretische Berechnungen aufgrund gewisser Annahmen sind.
  • Im Gegensatz zu den Mobilfunkanbietern studieren wir zuerst genau die von den Antennenherstellern zur Verfügung gestellten technischen Datenblätter. Die dortigen Angaben lassen wir in unsere Berechnungen einfliessen. Wir gehen dabei pragmatisch und absolut ohne Voreingenommenheit vor. Wir richten uns einzig nach den für diese Techniken relevanten, wissenschaftlich evidenzbasierten Erkenntnissen in Mathematik, Physik und Statistik.
  • Wenn sie zum Beispiel die in den Standortdatenblättern typischen Angaben betreffend Höhe der Antenne, Azimut der Antenne, Down- (ev. Uplink der Antenne), Senderichtung und insbesondere Sendeleistung (ERP) in Watt, genau analysieren, werden sie bald feststellen, dass da Etliches ziemlich ungenau ist. Daher sind auch die berechneten Prognosen für die einzelnen OMEN in den Standortdatenblättern mit äusserster Vorsicht zu geniessen.
  • All die vorgenannten Parameter können unmöglich genau eruiert werden. Sowohl in der Bau- wie auch in der Montagetechnik gibt es sog. Fertigungstoleranzen. Diese bewegen sich, je nach Fertigungsteil, im Bereich von mehreren Zentimetern, ein paar Millimeter, wenigen Hundertstel- oder Mikrometer. Geringe Abweichungen einzelner Parameter können bereits beträchtliche Resultats-Verschiebungen hervorrufen. Es ist somit blanker Unsinn, sich auf die Angaben in den Standortdatenblättern – reine theoretische Berechnungen – zu berufen. Da wurde noch gar nichts gemessen, sondern nur berechnet! Das zu begreifen, reichen Kenntnisse in Mathe und Physik auf Stufe 7. Klasse Volksschule völlig aus. Es ist demzufolge eine Frechheit, unsere Berechnungen in den Bereich von Phantasten, Schwurblern und Verschwörungstheoretiker rücken zu wollen. Verschwörungstheorektiker sind per definitionem, Leute, die mit allen Mitteln versuchen, evidenzbasierte, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verneinen. Galileo Galilei und Hexenverbrennung aus dem Mittelalter lassen grüssen! Falls sie mit dieser Argumentation Mühe bekunden, versuchen sie mal ein mechanischs Teil genau zu justieren. Sie werden beim Anziehen der Schraube und / oder Mutter bereits grosse Mühe bekunden, die Marken (Striche) auf der Grundplatte mit dem des zu montierenden Teils in Übereinstimmung zu bringen.

4. Nachmessungen und Qualitätssicherungssystem

  • Die NISV fordert klar und eindeutig (sog. 80%-Regel), dass OMEN bei denen die theoretischen Berechnungen im Standortdatenblatt eine Elektrische Feldstärke von >= 4 V/m ergeben, grundsätzlich innert 90 Tagen nach in-Betriebnahme der Antennenanlage nachgemessen werden müssen. Der Kanton Bern, d.h. das AUE hat in eigener Regie diese Frist auf 180 Tage erhöht. Das ist auch wieder so ein Mätzchen bernischer Kontroll- und Verwaltungseinheiten. Insbesondere sind sämtliche berechneten Werte zwischen 4.95 und 4.99 V/m äusserst verdächtig. Das lässt Mauschelei vermuten, um die Grenzwertvorgabe von max. 5 V/m noch gerade einhalten zu können. Anhand der Aussagen unter Ziff. 3 hievor ist es absolut einleuchtend, dass da nur geringe Verschiebungen in 1 bis 3 Parametern, zu den gewünschten Resultaten führen.
  • Dass das AUE, wie auch Gemeindebehörden mit baupolizeilichen Aufgaben, die vorgängig erläuterten Vorschriften teils nach Lust und Laune handhaben, erläutere ich nachstehend anhand von 3 konkreten Beispielen (die Originalkommentare können jederzeit bei mir einverlangt werden)!
  1. Baugesuch Alte Lyssstrasse 12, 3270 Aarberg. Hier weist das OMEN 9 gem. Standortdatenblatt den Wert von 4.95 V/m auf. Weder im Fachbericht Immissionsschutz des AUE, noch im Bericht der Regierungsstatthalterin, findet dieses – notabene obligatorisch nach Inbetriebnahme nachzumessende OMEN – auch nur die geringste Erwähnung. Mit anderen Worten; es wird keine Nachmessung verfügt.
  2. Baugesuch Chräjeninsel 8, 3270 Aarberg. Hier weist das OMEN 3 gem. Standortdatenblatt den Wert von 4.95 V/m auf. Nachgemessen nach Inbetriebnahme soll jedoch nur das OMEN 5 mit dem tieferen Wert von 4.78 V/m. So nachzulesen im Fachbericht Immissionsschutz des AUE wie im Bericht der Statthalterin (Baupolizeiliche Aufsicht für Aarberg).
  3. Baugesuch Thunstrasse 81c, 3661 Uetendorf. OMEN 3 weist hier einen Wert von 4.98 V/m im Standortdatenblatt auf. Im Gesamtentscheid der Baubehörde der Gemeinde Uetendorf findet dies keine Erwähnung und es findet sich ebenfalls kein Hinweis auf die erforderliche Nachmessung.

Beispiele dieser Art, können wir Ihnen zusätzlich in beträchtlichem Umfang liefern. 

  • Leider werden in der gängigen Praxis, falls die geforderten Nachmessungen nach Inbetriebnahme überhaupt erfolgen, die Nachmessungen den Mobilfunkbetreibern im Voraus angekündigt. D.h. es werden Ort (Objekt), Datum und Zeit der Messung mitgeteilt. Das hat nun mit unabhängigen Kontrollen und Qualitätssicherung überhaupt nichts mehr zu tun.
  • Zudem muss man wissen, dass durch namhafte Institute aus den USA und Deutschland klar und eindeutig nachgewiesen wurde, dass ein Grossteil der 5G-Strahlung gar nicht gemessen werden können!  Zitat: 124 Die akkreditierten Messfirmen sind mit den Vorgaben von METAS klar nicht in der Lage, Abnahmemessungen von massiv MIMO Antennen durchzuführen, die auch nur annähernd die Anforderungen an den Schutz von Leib und Leben der Anwohner und die verlangte Genauigkeit und Reproduzierbarkeit der Ergebnisse erfüllen können! Das erklärt die steten Ausflüchte und angeblich geheimen Messprotokolle, der mit diesen Aufgaben betrauten Kontroll- und Bewilligungsinstanzen.
  • All diese Antennen lassen sich aus einer Zentrale steuern, die sich im Extremfall sogar im Ausland befinden kann.
  • Wer nun behauptet, da könne gar nichts manipuliert werden, ist entweder absolut obrigkeitsgläubig, gekauft oder völlig naiv und hat nicht die geringste Ahnung von ferngesteuerten Anlagen. Denken Sie nur an die vielen Schleusen in schweizerischen Gewässern. Da scheinen fast alle Leute zu wissen, dass diese über kilometerweite Distanzen aus fernen Zentralen gesteuert werden. Nun wollen uns dieselben Leute weiss machen, das sei bei Mobilfunkantennen völlig anders.
  • Hier liegt das Problem wiederum in der Naivität des Betrachters. Bei einer Stauwehr können auch absolute Laien feststellen, ob die Schleusen mehr oder weniger geöffnet sind. Bei Mobilfunkantennen können sie von blossem Auge und ohne Spezialkenntnisse in Antennentechnik, absolut gar nichts feststellen.
  • Auch die automatisierte Überwachung der Grenzwerteinhaltung gehört ins Reich der Fantasie verbannt. Auch da können ferngesteuert die massgeblichenen Protokolle verändert werden. Das ist ja nur eine Frage der getroffenen Einstellungen.
  • Zudem muss man wissen, dass sich die sog. ISO-Zertifizierung immer nur auf die protokollarisch festgehaltenen Vorgaben beziehen. Über die Handhabung der geforderten Grenzwerte kann sich diese Zertifizierung gar nicht äussern, da es absolut keine Schnittstellen zur Überwachung der Fernsteuerung gibt, die einem Aussenstehenden echte, unplanmässige Kontrollen erlauben würden. Die einmal pro Monat an das BAFU gesendeten sog. elektronischen Postkarten spotten jeder Beschreibung. Solche QS-Systeme sind für jeden Physiker und Statistiker ein Graus!
  • Wer das anzweifelt, soll doch mal den Fall «Aushub Lötschbergbasis-Tunnel im Zusammenhang mit Blausee» näher anschauen. Hier hat Regierungsrat Neuhaus persönlich angeordnet, dass inskünftig vermehrt, absolut unangekündigte Kontrollen stattfinden sollen. Bei den Lebensmittelinspektoren und den Geschwindigkeitskontrollen der Polizei ist das schon längst der Normalfall.
  • Also ist dies ein klares Indiz dafür, dass diverse verantwortliche Stellen genau wissen, dass das QS-System betreffen Mobilfunkantennen-Überwachung, reine Augenwischerei bedeutet!
  • Auch in diesem Punkt sind wir gerne bereit, diese Unzulänglichkeiten interessierten Kreisen vor Augen zu führen. Selbstverständlich immer im Dabeisein der Mobilfunkbetreiber und ihrer für den angewendeten Betrieb zu kontrollierenden Behörden. Das verweigert man uns bereits seit etlichen Jahren! Warum wohl?! 

5. Zonenpläne und Deutung bestehender Bundesgerichtsurteile

Es ist leider eine Tatsache, dass eine stattliche Anzahl Mobilfunkantennen immer wieder in die Landwirtschaftszone Einzug finden. Es war wohl kaum im Sinne des Gesetzgebers, Landwirtschaftszonen und Naturschutzgebiete auszusondern und dabei restriktive Forderungen an mögliche Bauherren zu stellen, um dann immer wieder – notabene von eigenen, kantonalen Aufsichtsbehörden – stets mit Ausnahmen konfrontiert zu werden. Ein gutes Beispiel geben dabei die gemeindeeigenen Baugesetze ab. Wenn die dort gefassten Beschränkungen immer wieder durch Ausnahmebewilligungen umgangen werden können, brauchen wir gar kein Baugesetz. Es kann ja doch fast immer eine Ausnahme geltend gemacht werden. Solches Gehabe ist dem Vertrauen der Bevölkerung in die Aufsichts- und Bewilligungsbehörden nur abträglich und ziemt sich nicht für eine echte, direkte Demokratie. Das Volk ist die eigentliche Legislative und nicht irgendwelche gekauften Lobbyisten in den Parlamenten jeglicher Stufen. Das hat nichts mit Verschwörungstheorien zu tun, sondern ist echt gelebte Demokratie!

  • In letzter Zeit haben es sich sowohl Mobilfunkbetreiber wie auch deren Aufsichts- und Bewilligungsbehörden angeeignet, verschiedene Bundesgerichtsurteile eigens auszulegen. Beste Beispiele dazu sind die sog. BGU «Steffisburg» wie auch «Ostermundigen». Da wird neuerdings alles Mögliche und Unmögliche hineininterpretiert, von dem entweder gar Nichts, oder noch schlimmer das Gegenteil steht. Dies weiter auszuführen, würde den Rahmen sprengen. Wir sind jedoch jederzeit bereit, in konkreten Fällen die Fehlinterpretationen aufzuzeigen. Dazu verfügen wir über spezialisierte Juristen in unseren Gremien.

Man muss nun noch wissen, dass der massive Druck auf die Politik zur Verwirklichung landesweit abdeckender 5G-Technik über den Äther, der Idee «The Great Reset» der Adlaten von Klaus Schwab vom WEF-Davos entspringt. Diese hat ein einziges Ziel vor Augen, nämlich die totale und dauernde Überwachung sämtlicher Erdenbürger.

Hilarius, Philosoph im alten Rom sagte einst:

«Merke,
Es hat noch nie etwas gegeben, was es nicht geben darf.
Wissenschaftler riechen Rosen, wenn reiche Sponsoren furzen»

Mit freundlichen Grüssen

Pflugshaupt Consulting

Andreas S. Pflugshaupt

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