Das Bundesgerichtsurteil 1C_506/2023 hat weitreichende Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin (Sunrise) und es ist eine grosse Anzahl von Antennen betroffen.
TRIPLIK gemäss lhrer Fristverlängerung vom 17.6.24
EINSCHREIBEN
Verwaltungsgericht
des Kantons Bern
Speichergasse 12
3011 Bern
Büren an der Aare, 02. Juli 2024
TRIPLIK gemäss Ihrer Fristverlängerung vom 17. Juni 2024 (100.2024.20)
von Daniel Laubscher, Schützenweg 20, 3294 Büren an der Aare
– Beschwerdegegner–
an Sunrise GmbH, Thurgaustrasse 101B, 8152 Glattpark
– Beschwerdeführerin –
und Bau- und Verkehrsdirektion, Reiterstrasse 11, 3013 Bern
sowie Einwohnergemeinde Büren an der Aare, Bau- und Planungskommission,
Kreuzgasse 32, 3294 Büren an der Aare
– Vorinstanzen –
betreffend der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Januar 2024 der Beschwerdeführerin
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie gestatten der Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung aufgrund deren Gesuch vom 14. Juni 2024.
In diesem Schreiben ist durch die vertretenden Rechtsanwälte zu entnehmen, dass das Bundesgerichtsurteil 1C_506/2023 weitreichende Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin hat und eine grosse Anzahl von Antennen betroffen sind.
Die Beschwerdeführerin bestätigt auch den Austausch mit der Vollzugsbehörde um ein «für alle Beteiligten möglichst ressourcenschonendes Vorgehen» zu erarbeiten. Die BPUK habe diesbezüglich soeben am 11. Juni 2024 eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen an die Kantone verabschiedet.
Tatsächlich empfehlen die Kantone über die BPUK oder im Kanton Bern über den Verband Bernischer Gemeinden VBG den Gemeindebaupolizeibehörden auf eine Abschaltung der rechtswidrig in Betrieb genommenen (mind. 387) Antennen zu verzichten, wenn bis Ende 2024 ein nachträgliches Baugesuch eingereicht wird!
Diese Empfehlung ist wider besseres Wissen falsch, wie wir dem Geschäftsführer VBG am 1. Juli 2024 mitgeteilt haben (she Beilage). Dabei handelt es sich um eine politische Empfehlung des VBG, welcher bis anhin die MF-Branche systematisch bevorzugte. Diese Empfehlung ist zudem rechtlich nicht haltbar, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
Das Bundesgericht schützte ein Benützungsverbot für rechtswidrig in Betrieb genommene MF-Anlagen, welche in der Lage sind, deutlich stärker zu strahlen (316% E 3.6). Im Kanton sind die allermeisten baupolizeilichen Anzeigen bei den betroffenen 127 Gemeinden sistiert, da behauptet wurde, weder das VWG BE noch das BGR hätte die Aufschaltung des Korrekturfaktors noch nicht rechtssicher beantwortet. Mit dem Urteil 1C_506/2023 ist der Sistierungsgrund endgültig weggefallen und die angezeigten MF-Anlagen wurden analog den drei Anlagen in der Stadt Will SG oder wie die streitbetroffene auf der Landi Büren ohne erneute Baubewilligung mit einer Sendeleistungserhöhung aufgeschaltet.
Straftatbestand definitiv bestätigt
Der Straftatbestand nach Art. 50 ff. BauG (Bauen ohne rechtsgültige Baubewilligung gemäss baupolizeilichen Anzeigen) wurde durch das Bundesgerichtsurteil definitiv bestätigt und die Anhandname von nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist nicht einmal mehr bei der sich mit der MF-Branche absprechenden BPUK bestritten. Hingegen soll auf die Abschaltung (Benützungsverbot für rechtswidrig betrieben Anlagen) verzichtet werden.
Wir möchten das Verwaltungsgericht darauf hinweisen, dass Regierungsrat Neuhaus die Gemeinde Büren an der Aare angewiesen den rechtmässigen Zustand nach BauG zu verfügen. Dies beinhaltet auch ein Benutzungsverbot (Abschaltung). Die Gemeinde wird sich wohl wie bis anhin auf die rechtswidrigen Empfehlungen der BPUK berufen und daher keine Abschaltung verfügen.
Darum beantragen wir aufgrund des BGR Urteil 1C_506/2023 eine Klärung des rechtsmässigen Zustandes (Sachverhalt). Die Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustandes muss das beantragte Benutzungsverbot beinhalten.
Wenn sich das VWG dazu einmal mehr nicht als zuständig erachtet, sei die Vorinstanz (Regierungsrat) zumindest anzuweisen, rechtliche Klarheit aufgrund des Baugesetzes des Kantons Bern (BSG 721.0) zu schaffen.
Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme und Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
Freundliche Grüsse
Daniel Laubscher
Beilage: Schreiben an Geschäftsführer VBG vom 1. Juli 2024